18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 15846

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Beschluss16.05.2013BundesgerichtshofI ZR 46/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 455Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 455
  • EuZW 2013, 600Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), Jahrgang: 2013, Seite: 600
  • GRUR 2013, 818Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 818
  • GRURInt 2013, 826Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil (GRURInt), Jahrgang: 2013, Seite: 826
  • K&R 2013, 483Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 483
  • MDR 2013, 801Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 801
  • ZUM 2013, 662Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2013, Seite: 662
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Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil02.02.2011, 37 O 15777/10
  • Oberlandesgericht München, Urteil16.02.2012, 6 U 1092/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss16.05.2013

Bundes­ge­richtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur urheber­recht­lichen Zulässigkeit des "Framing" vorStellt Einbinden von fremden Videos in eigene Webseite Urheberrechts­verletzung dar?

Der Bundes­ge­richtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechts­verletzung begeht, wenn er urheber­rechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die Wasser­fil­ter­systeme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasser­ver­schmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließ­lichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar.

Video der Klägerin über Webseiten von Wettbewerbern aufrufbar

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handels­ver­treter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.

Klägerin nimmt Wettbewerber auf Schadensersatz in Anspruch

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht München I hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 Euro an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils.

Verknüpfung mit Video könnte unbenanntes Verwer­tungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen

Das Berufungs­gericht hat zwar - so der Bundes­ge­richtshof - mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereit­ge­haltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" grundsätzlich kein öffentliches Zugäng­lich­machen im Sinne des § 19 a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft gebotenen richt­li­ni­en­kon­formen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwer­tungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Der Bundes­ge­richtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die - auch unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende - Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

§ 15 UrhG

Erläuterungen
[...]

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. [...]

2. das Recht der öffentlichen Zugäng­lich­machung (§ 19a),

[...]

§ 19 a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugäng­lich­machung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugäng­lich­machung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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