21.11.2024
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Dokument-Nr. 6380

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Urteil17.07.2008BundesgerichtshofI ZR 219/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2008, 691Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 691
  • GRUR 2008, 996Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2008, Seite: 996
  • K&R 2008, 686Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2008, Seite: 686
  • MDR 2008, 1351Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 1351
  • MMR 2008, 811Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 811
  • NJW 2008, 3565Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 3565
  • WRP 2008, 1449Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2008, Seite: 1449
  • ZUM 2008, 781Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2008, Seite: 781
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil06.04.2005, 113 C 463/04
  • Landgericht Köln, Urteil23.11.2005, 28 S 6/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.07.2008

Abmahnung wegen Verkauf von Kopier-SoftwareUmgehung des Kopierschutzes von Tonträgern

Auch Privatpersonen, die entgegen § 95 a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, können von den Tonträger­herstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Beklagten sind Tonträ­ger­her­steller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopier­ge­schützte CDs vervielfältigt werden können.

Abmahnung durch Rechtsanwalt

Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unter­las­sungs­er­klärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungs­an­spruch nicht besteht.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat sie abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

BGH sieht Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG

Der Kläger habe gegen § 95 a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfas­sungs­rechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundes­ge­richtshof - auch für private und einmalige Verkaufs­an­gebote.

Tonträ­ger­her­steller durften Privatmann auf Unterlassung in Anspruch nehmen

Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträ­ger­her­steller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundes­ge­richtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2005 (I ZR 83/06 – Abmahn­kos­te­n­ersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechts­ab­tei­lungen verfügen.

Gesetzliche Neuregelung bezüglich der Abmahnkosten tritt am 1. September 2008 in Kraft

Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheber­rechts­ver­let­zungen ist nunmehr in § 97 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in diesem entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

UrhG § 95 a Abs. 3

a) Bei der Bestimmung des § 95 a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungs­schutz­rechten, die wirksame technische Maß-nahmen zum Schutz ihrer urheber­rechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen.

b) Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95 a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in dieser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst auch das private und einmalige Verkaufsangebot.

c) Ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.

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