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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 6035

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Urteil08.05.2008BundesgerichtshofI ZR 83/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil13.05.2005, 3/11 O 158/04
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil09.02.2006, 9 U 94/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.05.2008

BGH: Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschaltenAbgemahnter muss auch Rechts­an­walts­kosten tragen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechts­an­waltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unter­las­sungs­er­klärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichts­ver­fahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Vorinstanzen sprachen der Klägerin den Ersatz der Anwaltskosten zu

Das Landgericht und das Berufungs­gericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbe­wer­bs­verstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

BGH bestätigt vorinstanzliche Entscheidungen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbe­wer­bs­hand­lungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen.

BGH: Verfolgung von Wettbe­wer­bs­ver­stößen ist nicht die originäre Aufgabe eines gewerblichen Unternehmens

Die Verfolgung von Wettbe­wer­bs­ver­stößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbe­wer­bs­rechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 93/08 des BGH vom 09.05.2008

der Leitsatz

UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

Möchte ein Unternehmen einen wettbe­wer­bs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

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