15.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 16955

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Urteil18.04.2013BundesgerichtshofI ZR 180/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1474Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1474
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil19.04.2012, 31 O 633/11
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil07.09.2012, 6 U 86/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.04.2013

Wettbe­wer­bsrecht: Rechtsform des Unternehmens muss im Zusammenhang einer Werbung angegeben werdenFehlende Angabe begründet Irreführung durch Unterlassen (§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG)

Wirbt ein Unternehmen, so muss er seine Rechtsform angeben. Tut es das nicht, so liegt ein Wettbe­wer­bs­verstoß im Sinne einer Irreführung durch Unterlassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG) vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Einzelkaufmann einen Einzelhandel für Elektrogeräte. Im September 2011 bewarb er seine Produkte mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage ohne seine Rechtsform anzugeben. Der Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe sah in der fehlenden Angabe des Rechts­form­zu­satzes "e.K." ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten und klagte auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlan­des­gericht Köln wiesen die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten nicht vorgelegen habe. In der fehlenden Angabe der Rechtsform sei keine Irreführung durch Unterlassen nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu sehen gewesen. Das Berufungs­gericht stellte maßgeblich auf das Bestehen einer Verwechs­lungs­gefahr ab, welche es verneinte. Denn seiner Einschätzung nach haben an der Identität des werbenden Einzelhändlers keine Zweifel bestanden. Der Verein legte gegen diese Entscheidung Revision ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Vereins und hob das Berufungsurteil auf. Dem Verein habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfordere auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmers. Auf eine Verwechs­lungs­gefahr komme es dabei nicht an.

Rechts­form­zusatz als Handelsname wesentliche Information

Der Bundes­ge­richtshof stützte seine Entscheidung auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäft­s­praktiken, die mit § 5 a Abs. 3 Nr. 2 ins deutsche Recht umgesetzt wurde. Danach gelte als wesentliche Information die "Anschrift und Identität des Gewer­be­trei­benden, wie sein Handelsname". Zum Handelsname gehöre wiederum der Rechtsformzusatz als Bestandteil einer Firma (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Sicherstellung des Trans­pa­renz­gebots

Darüber hinaus solle das in der Richtlinie geregelte Trans­pa­renzgebot sicherstellen, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass dem Verbraucher diejenigen Basis­in­for­ma­tionen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine infor­ma­ti­o­ns­ge­leitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Für eine solche infor­ma­ti­o­ns­ge­leitete geschäftliche Entscheidung müsse der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner ist. Nur so könne er ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen. Zudem diene die Mitteilung der Identität dazu, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienst­leis­tungen sowie die wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Vor allem der letzte genannte Punkt könne auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

UWG § 5 a Abs. 3 Nr. 2

Zu den gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.

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