18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.10.2011

Werbeprospekt ohne Angaben zur Identität des werbenden Unternehmens ist als unlautere irreführende Werbung anzusehenOLG Hamm untersagt irreführende Prospektwerbung eines Möbelhauses

Ein Unternehmer, der in einem Verkauf­sprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechts­form­zusatz) oder die eigene Geschäfts­an­schrift oder die Geschäfts­an­schrift des Kredit­un­ter­nehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt, wirbt unlauter und irreführend. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Die Antragsgegnerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt „R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ Aktionsprodukte beworben, ohne ihre eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechts­form­zusatz) und Geschäfts­an­schrift sowie die Geschäfts­an­schrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finan­zie­rungs­partners anzugeben. Dieses Werbeverhalten mahnte der Antragsteller, ein Wettbe­wer­bs­verband, ab und verlangte im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren Unterlassung. In zweiter Instanz hatte der Antragsteller damit nun Erfolg.

Pflicht zur Preisgabe der Identität besteht auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt angeführte Kredit­un­ter­nehmen

Mit diesem Werbeverhalten habe, das Möbelhaus gegen wesentliche wettbe­wer­bs­rechtliche Infor­ma­ti­o­ns­pflichten verstoßen, führte das Oberlan­des­gericht Hamm in seiner Urteils­be­gründung aus. Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechts­form­zusatz) und Geschäfts­an­schrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kredit­un­ter­nehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finan­zie­rungs­dienst­leistung des Kredit­un­ter­nehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäfts­an­schrift dieses Unternehmens informieren.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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