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Bundesgerichtshof Urteil03.06.2026

BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetzVerpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr des Mietwagens zum Betriebssitz stellt weder einen Verstoß gegen Unionsrecht noch gegen Verfas­sungsrecht dar

Der unter anderem für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die sich aus dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beför­de­rungs­auftrags bei fehlendem grenz­über­schrei­tendem Bezug nicht in den Anwen­dungs­bereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.

Die Klägerin ist eine Taxige­nos­sen­schaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwa­gen­fahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subun­ter­nehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10.10 Uhr bis 10.22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10.13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10.22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbe­wer­bs­widrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bestätigung des Unter­las­sungs­an­spruchs wegen Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht im Mietwa­gen­verkehr in vorherigen Instanzen

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundes­ge­richtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungs­gericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt.

Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unter­las­sungs­an­spruchs befugt. Das Berufungs­gericht hat auch rechts­feh­lerfrei angenommen, dass die Subun­ter­nehmerin der Beklagten gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.

Keine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht und keine Anwendung der Nieder­las­sungs­freiheit mangels grenz­über­schrei­tenden Bezugs

Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat im Jahr 1989 einen verfas­sungs­widrigen Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfas­sungs­rechtlich nicht mehr gerecht­fer­tigten Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit dar, konnte der Senat auch unter Berück­sich­tigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staats­ziel­be­stimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebens­grundlagen und der Tiere nicht gewinnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Perso­nen­be­för­de­rungs­rechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestal­tungs­spielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berück­sich­tigung klima­schüt­zender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten.

Die Begründung, mit der das Berufungs­gericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Nieder­las­sungs­freiheit aus Art. 49 AEUV, hält mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Prestige and Limousine" (Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche Anwen­dungs­bereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenz­über­schrei­tenden Bezug aufweist. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Nieder­las­sungs­freiheit.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/mw)

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