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12.03.2026 
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Bundesgerichtshof Urteil11.03.2026

Versand unbefüllter E-Zigaretten-Ersatztanks nur mit Alters­über­prüfung zulässigVerstoß gegen § 10 JuSchG stellt zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem Wettbe­wer­bsrecht dar und begründet Unterlassungs- sowie Auskunfts­ansprüche

Der unter anderem für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Die Klägerin vertreibt E-Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile hierfür. Die Beklagte vertreibt über das Internet ebenfalls Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten. Im Juni 2023 bot sie auf der Inter­net­plattform Amazon einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Erwerber können einen solchen Ersatztank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen. Bei einer von der Klägerin veranlassten Testbestellung eines Ersatztanks bei der Beklagten wurde weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung durch die Post das Alter des Bestellers oder des Empfängers der Lieferung überprüft.

Die Klägerin meint, die Beklagte verstoße mit dem Verkauf und dem Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Alters­über­prüfung gegen das Jugend­schutz­gesetz (JuSchG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Gerichtliche Entscheidungen in erster und zweiter Instanz sowie zugelassene Revisionen

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht gerichteten Antrags stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte weit überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungs­gericht hat das landge­richtliche Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Klägerin Auskunft­s­er­teilung über den von der Beklagten erzielten Gewinn und Erstattung von Abmahnkosten begehrt hat.

Beide Parteien haben die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre im Berufungs­ver­fahren gestellten Anträge weiterverfolgen.

Bundes­ge­richtshof bestätigt Unterlassungs- und Auskunfts­ansprüche bei Verstoß gegen Jugend­schutz­vor­schriften

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen hat. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn blieb die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

Das Berufungs­gericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Behältnissen auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten gehören. Schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Sinn und Zweck der jugend­schüt­zenden Abgabeverbote umfasst der Begriff des "Behältnisses" in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sowohl mit einer nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Behälter. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht von ihnen auch dann eine Gesund­heits­gefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks werden deshalb als "Behältnisse" von den Abgabeverboten des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst. Eines Rückgriffs auf die Legal­de­fi­ni­tionen des Tabak­er­zeug­nis­rechts bedarf es hierfür nicht. Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstößt gegen die Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 3 a UWG dar.

Der Klägerin steht deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verlet­zungs­handlung zu. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn schuldet die Beklagte hingegen nicht, weil bei einer Verletzung allgemeiner Verhal­tenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verlet­zer­gewinns beansprucht werden kann. Ebenfalls begründet ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung, mit der sie ihre Anspruchs­be­rech­tigung klar und verständlich dargelegt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/mw)

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