18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil18.10.2017

Dreidi­men­sionale Formmarke für Traubenzucker ist schutzfähigBGH zur Schutzfähigkeit von dreidi­men­si­onalen Formmarken für Traubenzucker

Der Bundes­ge­richtshof hat zwei Entscheidungen des Bundes­patent­gerichts aufgehoben, mit denen zuvor die Löschung von dreidi­men­si­onalen Formmarken für Traubenzucker angeordnet wurde. Der Bundes­ge­richtshof hielt die dreidi­men­sionale Formmarke für Traubenzucker jedoch weiterhin für schutzfähig.

Den Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Markeninhaberin sind dreidi­men­sionale Formmarken als verkehrs­durch­ge­setzte Zeichen für die Ware "Traubenzucker" registriert. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unter­schied­licher Perspektive.

Deutsches Patent- und Markenamt ordnet Löschung der Marken an

Der Löschungs­an­trag­steller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung beantragt, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG* zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte daraufhin die Löschung der Marken angeordnet. Die Beschwerden der Markeninhaberin blieben erfolglos. Auf die Rechts­be­schwerde der Markeninhaberin hat der Bundes­ge­richtshof die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bunde­s­pa­tent­gericht zurückverwiesen.

Kein Anspruch auf Markenschutz bei ausschließlich technischer Funktionen einer Marke

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG** können dreidi­men­sionale Gestaltungen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidi­men­sionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Bundes­ge­richtshof hat die Auffassung des Bunde­s­pa­ten­ge­richts, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf, nicht gebilligt.

Nicht alle wesentlichen Merkmale der Marke weisen technische Funktionen auf

Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtert das platzsparende Mitführen der Trauben­zu­cker­stücke etwa bei sportlichen Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruch­stellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Trauben­zu­cke­rein­heiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liegt darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Eine Warenformmarke ist nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden kann, konnten die angegriffenen Entscheidungen des Bunde­s­pa­tent­ge­richts keinen Bestand haben.

*§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet:

Erläuterungen
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

**§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere [...] dreidi­men­sionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware [...], die geeignet sind, Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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