21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss21.07.2016

Roten Farbmarke der Sparkassen muss nicht im Markenregister gelöscht werdenBundes­ge­richtshof entscheidet über Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Für ihn ist die am 7. Februar 2002 angemeldete und am 11. Juli 2007 eingetragene abstrakte Farbmarke "Rot" (HKS 13) als verkehrs­durch­ge­setztes Zeichen für die Dienst­leis­tungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienst­leis­tungen für Privatkunden)" registriert.

Santander-Bankengruppe beantragt Löschung der Farbmarke der Sparkasse

Die Antrag­stel­le­rinnen sind Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe, die in Deutschland Dienst­leis­tungen im Bereich des Privat­kun­den­ge­schäfts der Banken erbringen und für ihren Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungs­anträge zurückgewiesen.

Bunde­s­pa­tent­gericht ordnet nach Einholung einer Vorab­ent­scheidung des EuGH Löschung der Farbmarke an

Auf die Beschwerde der Antrag­stel­le­rinnen hat das Bunde­s­pa­tent­gericht das Verfahren ausgesetzt und ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, der hierüber mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden hat. Anschließend hat das Bunde­s­pa­tent­gericht die Löschung der Farbmarke angeordnet.

BGH hebt Beschluss des Bunde­s­pa­tent­ge­richts auf

Auf die Rechts­be­schwerde der Markeninhaberin hat der Bundes­ge­richtshof den Beschluss des Bunde­s­pa­tent­ge­richts aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.

Absolutes Schutzhindernis mangelnder Unter­schei­dungskraft liegt nicht vor

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* vorliegt. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unter­schei­dungs­kräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintra­gungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produkt­kenn­zeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, lagen nicht vor.

Überwiegender Teil des Publikums muss in Farbe Kennzeichen für Waren oder Dienst­leis­tungen sehen

Das Bunde­s­pa­tent­gericht hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienst­leis­tungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt. Diese Sichtweise hat der Bundes­ge­richtshof nicht gebilligt. Ausreichend für eine Verkehrs­durch­setzung von abstrakten Farbmarken ist wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienst­leis­tungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Markeninhaber und die Antrag­stel­le­rinnen haben im Verfahren eine Vielzahl von Meinungs­for­schungs­gut­achten zur Frage der Verkehrs­durch­setzung vorgelegt. Diese Gutachten belegen zwar keine Verkehrs­durch­setzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigen jedoch die Annahme der Verkehrs­durch­setzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall darf die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG*** nicht gelöscht werden.

* § 8 Abs. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren und Dienst­leis­tungen jegliche Unter­schei­dungskraft fehlt,

[...]

** § 8 Abs. 3 MarkenG

Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienst­leis­tungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

*** § 50 Abs. 2 MarkenG

Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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