Dokument-Nr. 17937
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- Bundesgerichtshof, Urteil07.11.2011, 5 StR 561/10
- Landgericht Berlin, Urteil13.08.2012, (522) 1 Kap Js 721/06 Ks (13/12)
- Bundesgerichtshof, Urteil31.08.2013, 5 StR 238/12
Bundesgerichtshof Beschluss10.03.2014
BGH: Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen rechtskräftigRevision gegen das nunmehr dritte ergangene Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen
Die Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen, der in seiner Praxis ohne die erforderliche Aufklärung seiner Patientin und ohne die notwendige Hinzuziehung eines Anästhesisten eine Schönheitsoperation durchgeführt hatte, an deren Folgen die Patientin verstorben war, ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das nunmehr dritte ergangene Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten des zugrunde liegenden Verfahrens wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, die Tätigkeit eines niedergelassenen Chirurgen, Sportmediziners und Arztes im Rettungsdienst auszuüben. Der Angeklagte hatte in seiner Praxis ohne die erforderliche Aufklärung seiner Patientin und ohne die notwendige Hinzuziehung eines Anästhesisten eine Schönheitsoperation durchgeführt, an deren Folgen die Patientin verstorben war.
BGH hebt erstes Urteil unter Zurückverweisung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts auf
Das erste in dieser Sache ergangene Urteil, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und ebenfalls ein vierjähriges Berufsverbot verhängt worden war, hatte der Bundesgerichtshof auf die Revisionen des Angeklagten, des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft unter Zurückverweisung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts bei weitgehender Aufrechterhaltung von Feststellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
BGH ändert Schuldspruch im zweiten ergangenen Urteil und weist Sache an andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück
Durch das daraufhin ergangene zweite Urteil des Landgerichts war der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein fünfjähriges Berufsverbot für die Tätigkeit als Arzt für Humanmedizin verhängt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Schuldspruch abschließend dahin geändert, dass der Angeklagte allein der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Berufsverbot wiederum an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Verurteilung rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das nunmehr ergangene dritte Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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