15.11.2024
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Dokument-Nr. 23730

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Bundesgerichtshof Beschluss11.01.2017

Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftigBGH bestätigt Gesamt­freiheits­strafe von drei Jahren und vier Monaten

Der Bundes­ge­richtshof hat die Verurteilung eines 29-Jährigen wegen gewerbsmäßiger Unterstützung der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to bestätigt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht Leipzig einen 29-Jährigen Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheber­rechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Compu­ter­sa­botage zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einzie­hungs­ent­schei­dungen getroffen.

Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge straf­recht­licher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beein­träch­tigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.

Revision von BGH als unbegründet verworfen

Der Bundes­ge­richtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des General­bun­des­anwalts - mit Ausnahme einer numerischen Korrektur im Schuldspruch - als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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