Dokument-Nr. 26385
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- NJW 2018, 322Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 322
- NStZ 2018, 150Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 150
- StV 2018, 158Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 158
- Landgericht Freiburg, Urteil25.02.2016, 2 KLs 270 Js 21058/12
- BGH bestätigt Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im AmtBundesgerichtshof, Urteil06.11.2007, 1 StR 394/07
- BGH: Strafrichter kann sich bei "probeweisem" Einsperren des Beschuldigten wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung strafbar machenBundesgerichtshof, Beschluss15.08.2018, 2 StR 474/17
Bundesgerichtshof Beschluss14.09.2017
BGH: Strafbare Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Strafverjährung aufgrund unterlassener AnklageerhebungVerzögerte Fallbearbeitung ohne Verjährungseintritt regelmäßig nicht als Rechtsbeugung strafbar
Erhebt ein Staatsanwalt keine Anklage, obwohl eine Verurteilung wahrscheinlich ist, und verjährt deshalb die Straftat, so macht er sich wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Verzögert er dagegen lediglich die Bearbeitung des Falls, ohne dass Verjährung eintritt, so liegt regelmäßig keine Rechtsbeugung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Staatsanwalt im Februar 2016 vom Landgericht Freiburg wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Staatsanwalt in mehreren Ermittlungsverfahren aufgrund von Überforderung die Erhebung der Anklage unterließ, obwohl er zutreffend eine Verurteilung für wahrscheinlich hielt. Es kam aufgrund dessen zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung bzw. zu Strafmilderungen aufgrund überlanger Verfahrensdauer. Gegen die Verurteilung legte der angeklagte Staatsanwalt Revision ein.
Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung aufgrund Strafverfolgungsverjährung
Der Bundesgerichtshof entschied zum Teil zu Gunsten des Angeklagten. Er habe sich in den Fällen wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar gemacht, in denen er es bewusst unterlassen habe, den Eintritt der Verfolgungsverjährung durch die Erhebung der Anklage zu verhindern. Darin liege eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts. Der Angeklagte habe gegen ein eindeutiges gesetzliches Handlungsgebot verstoßen. Nach § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung müsse ein Staatsanwalt Anklage erheben, wenn die Ermittlungen genügend Anlass dazu bieten. Ein Ermessen stehe ihm insoweit nicht zu. Durch sein Verhalten habe sich der Angeklagte auch wegen Strafvereitelung im Amt gemäß § 258 a StGB strafbar gemacht.
Keine strafbare Rechtsbeugung aufgrund verzögerter Fallbearbeitung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei aber allein die verzögerte Fallbearbeitung in der Regel nicht als Rechtsbeugung strafbar. Denn grundsätzlich bleibe es dem Staatsanwalt überlassen, welchen der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstgeschäften er den Vorrang vor anderen einräume. Eine Rechtsbeugung liege nur vor, wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen werde, in denen das Beschleunigungsgebot konkretisiert sei, wenn der Staatsanwalt untätig bleibe, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremde Erwägungen zum Vor- oder Nachteil einer Partei beruhe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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