21.11.2024
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Dokument-Nr. 26385

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Beschluss14.09.2017Bundesgerichtshof4 StR 274/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 322Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 322
  • NStZ 2018, 150Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 150
  • StV 2018, 158Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 158
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Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil25.02.2016, 2 KLs 270 Js 21058/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.09.2017

BGH: Strafbare Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Strafverjährung aufgrund unterlassener AnklageerhebungVerzögerte Fallbearbeitung ohne Verjäh­rungs­eintritt regelmäßig nicht als Rechtsbeugung strafbar

Erhebt ein Staatsanwalt keine Anklage, obwohl eine Verurteilung wahrscheinlich ist, und verjährt deshalb die Straftat, so macht er sich wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 des Straf­ge­setz­buches (StGB) strafbar. Verzögert er dagegen lediglich die Bearbeitung des Falls, ohne dass Verjährung eintritt, so liegt regelmäßig keine Rechtsbeugung vor. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Staatsanwalt im Februar 2016 vom Landgericht Freiburg wegen Rechtsbeugung und Straf­ver­ei­telung im Amt zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Staatsanwalt in mehreren Ermitt­lungs­ver­fahren aufgrund von Überforderung die Erhebung der Anklage unterließ, obwohl er zutreffend eine Verurteilung für wahrscheinlich hielt. Es kam aufgrund dessen zum Eintritt der Straf­ver­fol­gungs­ver­jährung bzw. zu Straf­mil­de­rungen aufgrund überlanger Verfahrensdauer. Gegen die Verurteilung legte der angeklagte Staatsanwalt Revision ein.

Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung aufgrund Straf­ver­fol­gungs­ver­jährung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zum Teil zu Gunsten des Angeklagten. Er habe sich in den Fällen wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar gemacht, in denen er es bewusst unterlassen habe, den Eintritt der Verfol­gungs­ver­jährung durch die Erhebung der Anklage zu verhindern. Darin liege eine schwerwiegende Verletzung des Verfah­rens­rechts. Der Angeklagte habe gegen ein eindeutiges gesetzliches Handlungsgebot verstoßen. Nach § 170 Abs. 1 der Straf­pro­zess­ordnung müsse ein Staatsanwalt Anklage erheben, wenn die Ermittlungen genügend Anlass dazu bieten. Ein Ermessen stehe ihm insoweit nicht zu. Durch sein Verhalten habe sich der Angeklagte auch wegen Straf­ver­ei­telung im Amt gemäß § 258 a StGB strafbar gemacht.

Keine strafbare Rechtsbeugung aufgrund verzögerter Fallbearbeitung

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei aber allein die verzögerte Fallbearbeitung in der Regel nicht als Rechtsbeugung strafbar. Denn grundsätzlich bleibe es dem Staatsanwalt überlassen, welchen der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienst­ge­schäften er den Vorrang vor anderen einräume. Eine Rechtsbeugung liege nur vor, wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen werde, in denen das Beschleu­ni­gungsgebot konkretisiert sei, wenn der Staatsanwalt untätig bleibe, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremde Erwägungen zum Vor- oder Nachteil einer Partei beruhe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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