23.11.2024
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Dokument-Nr. 5109

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Bundesgerichtshof Urteil06.11.2007

BGH bestätigt Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung und Straf­ver­ei­telung im Amt

Der Bundes­ge­richtshof hat die Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung und Straf­ver­ei­telung im Amt bestätigt.

Mit Urteil vom 21. März 2007 hat das Landgericht Mannheim den Angeklagten, einen Staatsanwalt, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Straf­ver­ei­telung im Amt zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Urteils­fest­stel­lungen unterließ es der Angeklagte in einem Ermitt­lungs­ver­fahren der Staats­an­walt­schaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von November 2002 bis Februar 2005 weisungswidrig, Ermittlungen zu führen – namentlich das Opfer und den Beschuldigten vernehmen zu lassen – und Anklage zu erheben. Er versuchte, seine Untätigkeit zu verschleiern, indem er insbesondere eine Geschäfts­stel­len­mi­t­a­r­beiterin durch Täuschung veranlasste, das Verfahren aus dem staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­re­gister auszutragen, und es in einem Rückstands­bericht an die vorgesetzte Behörde, die General­staats­an­walt­schaft, verschwieg. Der Angeklagte litt an dem sog. Tourette-Syndrom, aus dem sich Ende 2003 eine mittelgradige bis schwere depressive Erkrankung entwickelt hatte; hinzu trat zunehmender Alkoholkonsum. Dies führte allgemein zu mangelhaften Arbeits­leis­tungen des Angeklagten. Anlass für die Nicht­be­a­r­beitung des Ermitt­lungs­ver­fahrens war zudem: Der Angeklagte war verärgert, weil die Staats­an­walt­schaft Dessau zweimal die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hatte. Auch hatte er dem Verteidiger des Beschuldigten die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO zugesagt; denn der Beschuldigte war zwischen­zeitlich vom Landgericht Dessau wegen mehrerer Fälle des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Gesamt­frei­heits­strafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Der für den Angeklagten zuständige Abtei­lungs­leiter der Staats­an­walt­schaft Mannheim hatte ein solches Vorgehen nach § 154 StPO jedoch nicht gebilligt.

Nachdem der Angeklagte sein Fehlverhalten im Februar 2005 selbst angezeigt hatte, wurde von der Staats­an­walt­schaft Mannheim das Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern forciert betrieben. Im März 2006 verhängte das Landgericht Mannheim in dieser Sache unter Einbeziehung der Vorstrafe eine Gesamt­frei­heits­strafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung an.

Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staats­an­walt­schaft blieben erfolglos. Der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt: Zu Recht habe es das Verhalten des Angeklagten als Tun und nicht als Unterlassen gewertet; denn der Angeklagte habe es nicht nur unterlassen, das Ermitt­lungs­ver­fahren weiter zu betreiben, sondern der Weiter­be­treibung aktiv entge­gen­ge­ar­beitet. Auch sei die Beurteilung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwar in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, nicht jedoch in einem Zustand der Schul­d­un­fä­higkeit gehandelt, frei von Rechtsfehlern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 165/07 des BGH vom 06.11.2007

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