18.10.2024
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Dokument-Nr. 14932

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Urteil20.12.2012Bundesgerichtshof4 StR 125/12
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bochum, Urteil25.08.2011, II 12 KLs 35 Js 141/10 Teil 4 AK 21/11, 4 StR 55/12
  • Landgericht Bochum, Urteil19.06.2011, II 12 KLs 35 Js 141/10 Teil 2 2 AK 16/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.12.2012

Sport­wet­ten­betrug in mehreren Fällen: Verurteilungen nur teilweise bestätigtBGH hebt mehrere Schuldsprüche wegen nicht tragfähiger Begründungen durch das Landgericht auf

Wegen vollendeten bzw. versuchten, teils "gewerbsmäßigen" Betruges in einer Mehrzahl von Fällen wurden in zwei Paral­lel­ver­fahren die Angeklagten zu Gesamt­frei­heits­s­trafen von bis zu fünf Jahren und sechs Monaten vom Landgericht Bochum verurteilt. Hiergegen legten die Angeklagten Revision beim Bundes­ge­richtshof ein.

In den hier vorliegenden Fällen platzierten die Angeklagten S., C. und P. in unter­schied­licher Beteiligung bei verschiedenen ausländischen, zumeist asiatischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fußballspiele im In- und europäischen Ausland, nachdem sie zuvor mit Spielern oder Schiedsrichtern Manipu­la­ti­o­ns­ab­sprachen getroffen hatten.

Wettgewinne oftmals im hohen fünfstelligen Bereich

Die Wettverträge schlossen sie in der Regel über einen britischen Vermittler ab, der die Wetten an Wettanbieter in Asien weiter vermittelte. Während die Mitarbeiter des britischen Vermittlers jeweils Kenntnis von den Manipu­la­ti­o­ns­ab­sprachen hatten, wurden diese gegenüber den Wettanbietern nicht aufgedeckt. In der weit überwiegenden Anzahl der Verträge waren die Wetten erfolgreich und die hinsichtlich der einzelnen Spielpaarungen erzielten Wettgewinne lagen – nach Abzug der Wetteinsätze – regelmäßig im hohen fünfstelligen Bereich.

Vorliegen der Voraussetzungen eines vollendeten Betruges bei Verurteilung vom LG nicht beachtet

Der BGH hat in dem Verfahren gegen den Angeklagten P. dessen Revision verworfen. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staats­an­walt­schaft hat er den Schuldspruch in einem Fall sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines vollendeten Betruges mit nicht tragfähigen Erwägungen abgelehnt hat.

Strafmilderung nicht hinreichend bei Strafausspruch beachtet

In dem Verfahren gegen die Angeklagten C. und S. hat der BGH die Revision des Angeklagten C. verworfen und auf die Revision des Angeklagten S. den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung wegen Aufklä­rungshilfe des Angeklagten S. im Ermitt­lungs­ver­fahren nicht hinreichend erwogen hat. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. hat er verworfen.

Schuldsprüche in mehreren Fällen aufgehoben und zur Neuverhandlung an das LG zurückverwiesen

Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staats­an­walt­schaft hat der Strafsenat die Schuldsprüche in fünf Fällen (Angeklagter C.) bzw. in drei Fällen (Angeklagter S.) sowie die jeweiligen Aussprüche über die Gesamtstrafen aufgehoben, weil das Landgericht auch insoweit die Ablehnung eines vollendeten Betruges nicht tragfähig begründet hat. Zudem hat er bezüglich des Angeklagten S. Schuldsprüche in 17 weiteren Fällen aufgehoben, weil das Landgericht bei der Ablehnung eines Bandenbetruges in Bezug auf die Beurteilung der bandenmäßigen Begehungsweise von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.

Der BGH hat die Verfahren im Umfang der Aufhebungen zu jeweils neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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