23.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil15.12.2006

Fußba­ll­wett­s­kandal: BGH bestätigt Hoyzer-VerurteilungEhemaliger Schiedsrichter hat Beihilfe zum Betrug geleistet

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten Ante S. wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren und elf Monaten und den angeklagten Fußba­ll­schieds­richter Robert Hoyzer wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht gegen weitere Angeklagte, und zwar den Schiedsrichter Dominik Marks und zwei Brüder des Ante S., wegen Beteiligung an mehreren Fällen des Betruges Bewäh­rungs­strafen verhängt. In einem abgetrennten Verfahren ist der Fußballspieler Steffen Karl wegen Beihilfe zum Betrug ebenfalls zu einer Bewäh­rungs­strafe verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts plazierte der Angeklagte Ante S. verschiedene Wetten auf von ihm manipulierte Fußballspiele. Er gewann die Fußba­ll­schieds­richter Hoyzer und Marks durch Zahlung erheblicher Geldbeträge dazu, dass sie durch bewusste Fehlent­schei­dungen den Ausgang von ihnen geleiteter Fußballspiele manipulierten, um so Ante S. hohe Wettgewinne zu ermöglichen. In einem Fall half Hoyzer, den Schiedsrichter Marks für derartige Manipulationen zu gewinnen. Zudem bestach Ante S. auch mehrere Spieler, darunter den Angeklagten Karl, um unlauteren Einfluss auf das Spielgeschehen zu nehmen. Die beiden Brüder von Ante S. halfen bei der Organisation und Durchführung des Wettbetrugs. In vier Fällen gewann Ante S. mit den Wetten ganz erhebliche Beträge (insgesamt etwa 2 Mio. Euro). In sechs weiteren Fällen wurden die Wetten verloren, weil das manipulierte oder ein in Kombination gewettetes Spiel anders als gewettet ausging.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und dabei die Rechts­auf­fassung des Landgerichts im Ergebnis bestätigt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und auch der Bundes­an­walt­schaft, die ebenfalls Freispruch sämtlicher Angeklagter beantragt hatte, liegt in allen Fällen ein Betrug durch den Abschluss von Wetten auf manipulierte Fußballspiele und eine Beihilfe zu diesem Betrug vor.

Der Bundes­ge­richtshof hat zu Sportwetten Folgendes klargestellt: Bei Abschluss eines Wettvertrages erklärt der Wettende schlüssig, dass er die Spiele, auf die er gewettet hat, nicht manipuliert habe. Wie grundsätzlich für jeden Vertrag bildet auch für den Wettvertrag die Erwartung, dass der Vertragspartner keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Vertrags­ge­gen­standes vorgenommen hat, eine unverzichtbare Geschäfts­grundlage. Deshalb sind solche für den Erklä­rungs­emp­fänger entscheidenden Umstände regelmäßig stillschweigend miterklärt.

Der Bundes­ge­richtshof hat in allen Fällen einen vollendeten Einge­hungs­betrug zu Lasten der Wettver­an­stalter angenommen. Den Vermö­gens­schaden hat der Bundes­ge­richtshof darin gesehen, dass durch die Manipulation der Spiele das Wettrisiko ganz erheblich zu Ungunsten der Wettver­an­stalter verschoben wurde und deshalb der von Ante S. gezahlte Wetteinsatz nicht mehr der eingeräumten Gewinnchance entsprach. In denjenigen Fällen, in denen Ante S. die gewetteten Spiele zutreffend vorhergesagt hat und der beabsichtigte Gewinnfall eingetreten ist, hat sich die zu Unrecht erlangte Gewinnchance zu Lasten der Wettanbieter realisiert und bei ihnen zu einem Schaden von insgesamt etwa 2 Mio. Euro geführt.

Zwar ist das Landgericht teilweise von einem etwas zu hohen Schadensumfang ausgegangen. Dies führt jedoch nicht zu einer Aufhebung der Strafen, weil insbesondere andere gewichtige strafschärfende Umstände die Bestrafungen ohne weiteres rechtfertigen: Die durch die Manipulationen geschädigten Vereine hatten teilweise erhebliche Vermö­gen­s­einbußen erlitten und das Vertrauen der sport­in­ter­es­sierten Öffentlichkeit in die Fairness des Fußballsports und die Unpar­tei­lichkeit der Schiedsrichter wurde massiv erschüttert. Der Bundes­ge­richtshof hat daher sämtliche Strafen bestätigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 174/06 des BGH vom 14.12.2006

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