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Dokument-Nr. 28196

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Beschluss13.09.2018Bundesgerichtshof1 StR 320/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 3790Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 3790
  • NJW-Spezial 2018, 728Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 728
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.09.2018

BGH: Ein Beschuldigter hat keinen Anspruch auf Übersetzung rechtskräftiger Strafurteile des Bundes­ge­richtshofsÜber­setzungs­anspruch bei nicht rechtskräftigen Urteilen und fehlendem Verteidiger

Ein Beschuldigter hat keinen Anspruch auf Übersetzung rechtskräftiger Strafurteile des Bundes­ge­richtshofs. Ein solcher Anspruch besteht nach § 187 Abs. 2 GVG nur bei einem nicht rechtskräftigen Strafurteil und wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein litauischer Staatsbürger wegen unerlaubten Handelns mit Betäu­bungs­mitteln von einem Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision blieb vor dem Bundes­ge­richtshof erfolglos. Der Litauer wollte nun eine Übersetzung des Urteils des Bundes­ge­richtshofs.

Kein Anspruch auf Übersetzung des rechtskräftigen Urteils

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Litauer. Ihm stehe kein Anspruch auf Übersetzung des rechtskräftigen Urteils zu. Nach § 187 Abs. 2 GVG bestehe ein solcher Anspruch nur bei nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine Übersetzung von rechtskräftigen Urteilen bestehe nicht. Hintergrund der Übersetzung ist, dass ein Beschuldigter Kenntnis von Entscheidungen erhalten solle, gegen die er Rechtsmittel einlegen kann. Die Übersetzung diene zur Wahrung der Verfah­rens­rechte des Beschuldigten. Dies sei bei rechtskräftigen Urteilen aber nicht erforderlich, da dagegen keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Möglichkeit der Verfas­sungs­be­schwerde oder eines Wieder­auf­nah­me­ver­fahrens stellen keine Rechtsmittel dar.

Kein Überset­zungs­an­spruch bei Vorhandensein eines Verteidigers

Ein Anspruch auf Übersetzung von selbst nicht rechtskräftigen Strafurteilen bestehe zudem dann nicht, so der Bundes­ge­richtshof, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat. In diesem Fall werde die effektive Verteidigung des sprachun­kundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit dem Anwalt, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers, zu besprechen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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