18.10.2024
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Dokument-Nr. 20460

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Urteil14.01.2015Bundesgerichtshof1 StR 302/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 969Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 969
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Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil11.01.2013, 6 KLs 57 Js 10932/09
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Bundesgerichtshof Urteil14.01.2015

Bundes­ge­richtshof setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide festSchuldsprüche wegen Einfuhr und Handel mit Kräuter­mi­schungen teilweise bestätigt

Der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Bundes­ge­richtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht Landshut den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Betäu­bungs­mit­tel­delikte zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräuter­mi­schungen, die synthetische Cannabinoide, namentlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes, enthielten. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kräuter­mi­schungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusst­seins­ver­än­dernde Wirkung haben, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamt­wirk­stoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über dem vom sachverständig beratenen Landgericht als Grenzwert der nicht geringen Menge angenommen Wert von 1,75 g.

BGH setzt Grenzwerte fest

Der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat im Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staats­an­walt­schaft nach Anhörung von zwei Sachver­ständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung wird den derzeitigen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen zum Gefähr­dungs­po­tential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahy­dro­can­nabinol (THC) angenommen wird, gerecht.

BGH bestätigt Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge teilweise

Auf Grundlage der rechts­feh­lerfrei festgestellten Wirkstoffmenge JWH-018 hat der 1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge bestätigt, auf die Revision des Angeklagten jedoch im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene abweichende Festsetzung der nicht geringen Menge den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Auf die Revision der Staats­an­walt­schaft hat der 1. Strafsenat teilweise die Schuldsprüche wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln aufgehoben, da das Landgericht keine Feststellungen zur Menge des in den Kräuter­mi­schungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47,497-C8-Homologes getroffen hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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