21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss13.01.2012

Vertrieb von Kräuter­mi­schungen mit synthetischen Cannabinoiden in Head-Shops vorläufig untersagtZur Raumluft­ver­bes­serung bestimmte Kräuter­mi­schungen von Käufern geraucht

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat in zwei Eilverfahren vorläufig den Vertrieb von Kräuter­mi­schungen mit synthetischen Cannabinoiden in zwei Head-Shops untersagt. Die eigentlich zur Raumluft­ver­bes­serung bestimmte Kräutermischung, wurde in der Praxis von den Käufern geraucht und führte in mehreren Fällen zu Ohnmachts­an­fällen und Wahnvor­stel­lungen der Käufer.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Regie­rungs­prä­sidium Gießen zwei Betreibern von so genannten Head-Shops deren Gewerbe mit sofortiger Wirkung wegen Unzuver­läs­sigkeit untersagt und die Schließung der Shops angeordnet. In den beiden Läden verkauften die Betreiber nach den Ermittlungen der Polizei u.a. Kräuter­mi­schungen, die mit synthetischen Cannabinoiden versetzt sind. Die in den Kräuter­mi­schungen nachgewiesenen Cannabinoide unterfallen nicht dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz. Die Kräuter­mi­schungen sind nach dem Verpa­ckungs­aufdruck nicht zum Verzehr, sondern nach Aussage der Shop-Betreiber zur Raumluft­ver­bes­serung bestimmt, werden aber in der Praxis von den Käufern geraucht. Nachdem es in zwei Fällen bei Jugendlichen nach dem Genuss der Kräuter­mi­schungen zu Ohnmachts­an­fällen und Wahnvor­stel­lungen kam, die eine Einweisung in die Psychiatrie erforderlich machten, wurden strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren gegen die Ladenbetreiber eingeleitet, die bisher aber noch nicht zur Anklage geführt haben.

Ladeninhaber wehren sich gegen Vorwurf des leichtfertigen Umgangs mit der Gesundheit der Käufer

Die Antragsteller wandten mit ihrem Eilantrag ein, der Verkauf der Kräuter­mi­schungen sei legal und diese seien ausdrücklich als nicht zum Verkehr geeignet gekennzeichnet. Da auch kein Verkauf an Minderjährige erfolge, könne man ihnen, den Ladenbetreibern, einen leichtfertigen Umgang mit der Gesundheit der Käufer nicht vorwerfen.

Verkauf der umstrittenen Kräuter­mi­schungen vorerst untersagt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat nun zwar die sofortige Vollziehung der Gewer­be­un­ter­sagung und die Schließung der beiden Läden gestoppt, den beiden Betreibern aber zur Auflage gemacht, bis zu einer endgültigen Klärung der Angelegenheit keine der umstrittenen Kräuter­mi­schungen zu verkaufen. Die im Eilverfahren erfolgende summarische Prüfung erlaube keine endgültige Beurteilung, ob hier ein strafbares Verhalten der Ladenbetreiber vorgelegen habe, zumal einschlägige straf­ge­richtliche Entscheidungen noch nicht vorliegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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