24.11.2024
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Dokument-Nr. 10115

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Beschluss14.07.2010Bundesgerichtshof1 StR 245/09
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil09.05.2008, 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03
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Bundesgerichtshof Beschluss14.07.2010

BGH: Verurteilung des Stadtplan-Erbe Alexander Falk zu 4 Jahren Haft wegen versuchten Betrugs rechtskräftigFirma überteuert verkauft

Der frühere Internet-Unternehmer und Stadtplanerbe Alexander Falk muss wegen versuchten Betrugs für vier Jahre ins Gefängnis. Seine Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Hamburger Landgerichts war erfolglos. Falk hatte während des Internet-Booms im Jahr 2000 gemeinsam mit vier seiner ehemaligen Manager den Wert des Unternehmens Ision vor dem Verkauf an die englische Gesellschaft Energis mithilfe von Schein­ge­schäften geschönt und die Firma zu einem überteuerten Preis verkauft.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde vom Bundes­ge­richtshof insoweit aufgehoben, als es davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfa­lls­be­teiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreis­zahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen.

Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwal­tungs­rats­vor­sit­zenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Haupt­ver­handlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gem. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapital­ge­sell­schaft im Jahresabschluss gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochter­ge­sell­schaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzten Gesamt­frei­heits­s­trafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gezielte Manipulation um über tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen

Die Distefora Holding AG, vertr. durch ihren Verwal­tungs­rats­vor­sit­zenden, verkaufte nach den Urteils­fest­stel­lungen im Dezember 2000 einen über 75 prozentigen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Infor­ma­ti­o­ns­tech­nologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "new economy". Für die Übertragung der Geschäfts­anteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug demnach nominal 762 Mio. Euro.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Schein­rech­nungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäfts­anteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwal­tungs­rats­vor­sit­zenden sollte der Erwerber der Geschäfts­anteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verant­wort­lichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.

LG verurteilte Angeklagte nur wegen versuchten Betrugs

Zur Bestimmung eines hinreichend objektiven Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellung zum Eintritt des Schadens bei der Energis plc. möglich erschien, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt.

Auf die Revision der Staats­an­walt­schaft hat der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs am 29. Juni 2010 das landge­richtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfa­lls­be­teiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreis­zahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen.

Angeklagte legen Revision gegen landge­richt­liches Urteil ein

Nun hat der 1. Strafsenat auch über die Revision des Angeklagten Falk und zweier Mitangeklagter entschieden, die ihre Verurteilung durch das Landgericht beanstandet und dabei zum Teil mit Verfahrensrügen auch die Feststellungen des Landgerichts zum entstandenen Vermögensschaden und zum Schädi­gungs­vorsatz der Angeklagten angegriffen haben.

Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Damit sind die Schuldsprüche und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen rechtskräftig. Das Landgericht hat nun noch neu zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang Schaden­s­er­satz­ansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfa­ll­s­a­n­ordnung zugunsten des Staates entgegenstehen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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