21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil08.11.2011

BGH: Keine nachträgliche Siche­rungs­ver­wahrung für einen wegen Totschlags verurteilten StraftäterNachträgliche Siche­rungs­ver­wahrung nur noch bei Vorliegen hochgradiger Gefahr schwerster Gewaltdelikte zulässig

Die Ablehnung der nachträglichen Siche­rungs­ver­wahrung eines wegen Totschlags verurteilten Straftäters durch das Landgericht ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts rechts­feh­lerfrei erfolgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall waren gegen den Verurteilten am 8. Mai 1991 wegen Totschlags an seiner Ehefrau sieben Jahre Freiheitsstrafe und am 13. Dezember 1996 erneut wegen Totschlags – er hatte seine neue Lebenspartnerin, die sich von ihm trennen wollte, getötet – dreizehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden.

LG lehnt Antrag auf nachträgliche Siche­rungs­ver­wahrung ab

Im Mai 2010 beantragte die Staats­an­walt­schaft, gegen den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 2 StGB die nachträgliche Siche­rungs­ver­wahrung anzuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht Bayreuth zurückgewiesen, weil es nach Anhörung von zwei Sachver­ständigen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Siche­rungs­ver­wahrung verneint hat. Der Gefahr eines weiteren Gewaltdelikts könne im Rahmen von Maßnahmen der Führungs­aufsicht (§ 68 f StGB) begegnet werden.

BGH: Ablehnung nachträglicher Siche­rungs­ver­wahrung seitens des Landgerichts rechts­feh­lerfrei begründet

Der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die hiergegen gerichtete, allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staats­an­walt­schaft in Übereinstimmung mit dem Antrag des General­bun­des­an­waltes verworfen, da die rechtliche Überprüfung der landge­richt­lichen Entscheidung keinen Fehler aufgezeigt hat. Das Landgericht hat einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts darf für Straftaten, die vor dem 31. Dezember 2010 begangen worden waren, nachträgliche Siche­rungs­ver­wahrung auf der Grundlage des für verfas­sungs­widrig erklärten § 66 b Abs. 2 StGB nur noch bei Vorliegen hochgradiger Gefahr schwerster Gewaltdelikte eines an einer psychischen Störung leidenden Straftäters angeordnet werden; Möglichkeiten der Führungs­aufsicht sind auszuloten. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die sich hieraus ergebenden Grenzen tatrich­ter­licher Beurteilung überschritten hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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