Bundesgerichtshof Urteil08.11.2011
BGH: Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen wegen Totschlags verurteilten StraftäterNachträgliche Sicherungsverwahrung nur noch bei Vorliegen hochgradiger Gefahr schwerster Gewaltdelikte zulässig
Die Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung eines wegen Totschlags verurteilten Straftäters durch das Landgericht ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts rechtsfehlerfrei erfolgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall waren gegen den Verurteilten am 8. Mai 1991 wegen Totschlags an seiner Ehefrau sieben Jahre Freiheitsstrafe und am 13. Dezember 1996 erneut wegen Totschlags – er hatte seine neue Lebenspartnerin, die sich von ihm trennen wollte, getötet – dreizehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden.
LG lehnt Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung ab
Im Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 2 StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht Bayreuth zurückgewiesen, weil es nach Anhörung von zwei Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verneint hat. Der Gefahr eines weiteren Gewaltdelikts könne im Rahmen von Maßnahmen der Führungsaufsicht (§ 68 f StGB) begegnet werden.
BGH: Ablehnung nachträglicher Sicherungsverwahrung seitens des Landgerichts rechtsfehlerfrei begründet
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltes verworfen, da die rechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung keinen Fehler aufgezeigt hat. Das Landgericht hat einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts darf für Straftaten, die vor dem 31. Dezember 2010 begangen worden waren, nachträgliche Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des für verfassungswidrig erklärten § 66 b Abs. 2 StGB nur noch bei Vorliegen hochgradiger Gefahr schwerster Gewaltdelikte eines an einer psychischen Störung leidenden Straftäters angeordnet werden; Möglichkeiten der Führungsaufsicht sind auszuloten. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die sich hieraus ergebenden Grenzen tatrichterlicher Beurteilung überschritten hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online