21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.

Dokument-Nr. 33888

Drucken
Beschluss02.04.2024Bundesgerichtshof1 StR 21/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss02.04.2024

BGH bestätigt Freispruch für Inspekteur der PolizeiKeine Rechtsfehler ersichtlich

Der Freispruch des Inspekteur der Polizei Baden-Württembergs vom Vorwurf der sexuellen Nötigung ist rechtskräftig. Der BGH hat das Urteil des Stuttgarter LG bestätigt.

Dem Angeklagten war in der Anklageschrift der Staats­an­walt­schaft Stuttgart zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin, eine Polizeibeamtin, die sich im Auswahl­ver­fahren für den höheren Polizei­voll­zugs­dienst befand, im November 2021 in und vor einer Gaststätte in Stuttgart zur Duldung und Vornahme sexueller Handlungen veranlasst zu haben. Er habe dabei ausgenutzt, dass er aufgrund seiner Stellung in der Landespolizei als "Inspekteur der Polizei" und damit ranghöchster Polizei­voll­zugs­beamter des Landes Baden-Württemberg in der Lage gewesen sei, der Nebenklägerin im Fall des Widerstands erhebliche berufliche Nachteile zu bereiten. Der Angeklagte soll unter anderem vor der Gaststätte unvermittelt sein leicht erigiertes Glied entblößt, dieses der Nebenklägerin in die Hand gegeben und mit dem Bemerken, dass ihn das "total scharf" mache, gegen die Wand uriniert haben.

LG: Austausch von Zärtlichkeiten - aber ohne Zwang oder Druck

Nach den vorwiegend auf einer Videoaufnahme basierenden Feststellungen des Landgerichts tauschten der Angeklagte und die Nebenklägerin in der Gaststätte einvernehmlich Zärtlichkeiten aus; einen hierbei durch den Angeklagten ausgeübten Zwang oder Druck hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Landgericht hat sich auch von dem in der Anklageschrift geschilderten Geschehen vor dem Lokal keine Überzeugung bilden können. Es hat die Aussage der Nebenklägerin insoweit als nicht glaubhaft erachtet und den Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Keine Rechtsfehler ersichtlich

Der Bundes­ge­richtshof hat die gegen den Freispruch gerichteten, jeweils auf Verfah­rens­be­an­stan­dungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staats­an­walt­schaft und der Nebenklägerin verworfen, da das Verfahren vor dem Landgericht beanstan­dungsfrei geführt worden ist und die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33888

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI