14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.06.2011

BFH: Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten als umsatz­steu­erfreie HeilbehandlungFür Umsatz­steu­er­freiheit muss Leistung von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs erbracht werden

Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenk­knor­pel­zellen aus dem von einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation sind zu therapeutischen Zwecken von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Urteilsfall hatte ein deutsches Biotechnologie-Unternehmen von Ärzten oder Kliniken übersandtes Knorpelmaterial in seinem Labor so bearbeitet, dass die Gelenk­knor­pel­zellen herausgelöst und nach spezieller Aufbereitung durch Züchtung vermehrt werden konnten. Die gezüchteten Zellen wurden dem behandelnden Arzt oder der Klinik zur Reimplantation beim Patienten zurückgesandt. Soweit diese Leistungen an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht wurden, unterwarf das Unternehmen die Umsätze nicht der Umsatzsteuer, weil es sie für im Inland nicht steuerbar hielt.

Leistungen des Unternehmens können als Heilbe­hand­lungen eingestuft werden

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht, hielt es aber für möglich, dass die Umsätze der Klägerin gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) steuerfrei seien. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte auf Vorlage des Bundes­fi­nanzhofs entschieden, dass es sich bei Leistungen, wie sie die Klägerin ausgeführt habe, um Heilbe­hand­lungen handele.

Qualifikation die Mitarbeiter des Unternehmens für mögliche Steuerfreiheit entscheidend

Nicht geklärt ist bislang aber, welche berufliche Qualifikation die Mitarbeiter der Klägerin haben, die die Zellver­meh­rungen durchgeführt haben. Steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG können diese Laborleistungen nur sein, wenn sie von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht werden.

Finanzgericht muss berufliche Qualifikation der Mitarbeiter klären

Der Bundesfinanzhof wies deshalb die Sache an das Finanzgericht zurück, damit dieses Feststellungen zu der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter der Klägerin trifft und sodann entscheidet, ob die Steuerbefreiung zu gewähren ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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