21.11.2024
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Dokument-Nr. 11880

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Bundesfinanzhof Urteil04.05.2011

BFH: Opern­in­sze­nierung unterliegt allgemeinem SteuersatzInszenierung einer Oper weder nach Umsatz­steu­er­gesetz noch nach Unionsrecht steuerbefreit

Die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist weder nach dem Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) noch nach Unionsrecht steuerbefreit und unterliegt dem Regelsteuersatz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG sind Umsätze der Theater, Orchester und weiterer Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemein­de­verbände steuerfrei. Das Gleiche gilt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen.

Finanzamt unterwirft Inszenierung der Oper allgemeinem Umsatz­steu­ersatz

Im Streitfall erhielt ein selbständig tätiger Regisseur für die Inszenierung einer Oper ein Honorar von einer kommunalen Bühne. Abweichend von der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klärung des Klägers behandelte das Finanzamt die Inszenierung der Oper nicht als steuerfrei, sondern unterwarf das Honorar dem allgemeinen Umsatz­steu­ersatz. Die zuständige Landesbehörde hatte bescheinigt, dass der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfülle.

Bescheinigung über Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben bewirkt keine Steuerbefreiung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. Allein die Bescheinigung über die Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben bewirke die Steuerbefreiung nicht. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibe, die einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig sei, obliege den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Das Wirken der Akteure auf der Bühne sei einem Regisseur nicht derart als eigene Leistung zuzurechnen, dass er hierdurch als eine dem Theater einer Gebiets­kör­per­schaft gleichartige Einrichtung angesehen werden könne.

Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unionsrechtlich nicht zwingend

Die Inszenierung einer Oper unterliege dem allgemeinen Steuersatz. Eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht, nach dem die Mitgliedstaaten der EU u.a. für Darbietungen von ausübenden Künstlern einen ermäßigten Steuersatz anwenden können, komme im Streitfall nicht in Betracht, weil die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unionsrechtlich nicht zwingend sei.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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