21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil26.01.2005

Männer-Striptease-Show keine Theater­vor­führung nach dem Umsatz­steu­er­gesetz

Eine Männer-Striptease-Show ist keine Theater­vor­führung nach dem Umsatz­steu­er­gesetz. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2005.

Die Klägerin veranstaltete unter dem Motto „Erotik und Esprit“ Bühnenshows mit männlichen Strippern und einem Moderator. Nach dem Showprogramm stellen diese in mehreren Szenen - entsprechend kostümiert - jeweils einen „dramatischen Höhepunkt aus einem Theaterstück, einer Ballet­t­auf­führung oder einer Musica­l­in­sze­nierung“ dar, in dessen Verlauf sie sich - teilweise - entkleiden. Zu diesen Striptease-Shows sind ausschließlich Frauen zugelassen. Die Klägerin begehrte, diese Show umsatz­steu­erlich als Theater­vor­führung ermäßigt zu besteuern (7 %).

Das Gericht folgte dem nicht und hielt eine Besteuerung nach dem Regelsatz (16 %) für zutreffend. Man könne hier nicht von einer Theater­vor­führung sprechen. Das Theater diene der künstlerischen Vor- und Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens durch Worte und/oder Gebärden von Figuren. Zu Theater­vor­füh­rungen zählten daher neben Aufführungen von Theaterstücken, Opern, Operetten, Musicals auch Darbietungen der Pantomime und Tanz- sowie Kleinkunst bis hin zu den Puppenspielen. Unabhängig von einem bestimmten ästhetischen, sittlichen oder inhaltlichen Anspruch seien diese Voraussetzungen bei den männlichen Striptease-Shows nicht erfüllt. Im Vordergrund dieser Darbietungen lägen aus-schließlich die aufreizende Zurschau­stellung des (fast) gänzlich nackten männlichen Körpers, dessen ästhetisch körperliche Wirkung sowie körperliche Ausstrah­lungskraft. Die Choreogra-phie, Tanz-, Gesangseinlagen, Musik sowie die szenische Darstellung dienten lediglich als äußerer Rahmen bzw. als Beiwerk für den letztlich stattfindenden Entklei­dungs­vorgang. Daneben spielten die künstlerischen Fähigkeiten keine Rolle. Bei den Veranstaltungen handle es sich um eine moderne Art der Striptease-Darbietung mit Geschlechts eingrenzender bzw. - ausgrenzender Wirkung. Nach den Programmheften und den Werbeslogans werde gerade hierauf ausschließlich Wert gelegt. Tänzerische und gesangliche Darstellungen, Choreographie, Kostümierungen, Musik und Lichteffekte dienten allein dazu, die erotisierende Wirkung der Entklei­dungs­szenen zu verstärken. Eine Verletzung des grund­ge­setz­lichen Gleich­heits­satzes verneinte das Gericht ebenso wie einen Verstoß gegen EU-Recht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senat innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/2005 des FG Baden-Württemberg vom 17.02.2005

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