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Bundesfinanzhof Urteil29.07.2015

Arbeits­vermittlungs­leistungen einer privaten Arbeits­ver­mittlerin an Arbeitsuchende sind umsatz­steu­erfreiTätigkeit privater Arbeits­ver­mittlerin ist als umsatz­steu­er­be­freite Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine private Arbeits­ver­mittlerin Vermittlungs­leistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sogenannten Vermittlungs­gut­schein umsatz­steu­erfrei erbringen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeits­ver­mittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421 g des Sozial­ge­setz­buches Drittes Buch (SGB III) tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermitt­lungs­gut­scheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit. Das Finanzamt behandelte die Vermitt­lungs­leis­tungen als umsatz­steu­er­pflichtig. Die Klägerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Klägerin kann sich unmittelbar auf Unionsrecht berufen

Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Die Klägerin könne sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeits­ver­mittlung ohne eine zuvor von der Bundesagentur für Arbeit erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit.

Seit 2012 bedürfen auch private Arbeits­ver­mittler wieder einer Zulassung

Offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1. April 2012 gilt. Seitdem bedürfen auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III). Eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene wurde für Leistungen nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in § 4 Nr. 15b des Umsatz­steu­er­ge­setzes eingeführt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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