Dokument-Nr. 21689
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Bundesfinanzhof Urteil29.07.2015
Arbeitsvermittlungsleistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin an Arbeitsuchende sind umsatzsteuerfreiTätigkeit privater Arbeitsvermittlerin ist als umsatzsteuerbefreite Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sogenannten Vermittlungsgutschein umsatzsteuerfrei erbringen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421 g des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit. Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.
Klägerin kann sich unmittelbar auf Unionsrecht berufen
Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Die Klägerin könne sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der Bundesagentur für Arbeit erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit.
Seit 2012 bedürfen auch private Arbeitsvermittler wieder einer Zulassung
Offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1. April 2012 gilt. Seitdem bedürfen auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III). Eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene wurde für Leistungen nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in § 4 Nr. 15b des Umsatzsteuergesetzes eingeführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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