Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.06.2005
Keine Vermittlungsgebühr an private Arbeitsvermittler bei Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Fall einer in Aachen ansässigen privaten Arbeitsvermittlerin entschieden, dass die Gebühr aus dem Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit nur dann entsteht, wenn der Vermittler und der neue Arbeitgeber, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis des Arbeitssuchenden angebahnt wird, nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sind.
Der Vermittler müsse im Verhältnis zum Arbeitgeber noch “Dritter” sein. Dass die Klägerin als Vermittlerin und die GmbH, an die sie die Arbeitssuchenden vermittelt hatte, formell selbständig und jeweils getrennte juristische Personen waren, ist nach der Entscheidung des zuständigen 19. Senats nicht maßgeblich. Nach dem Schutzgedanken der zugrundeliegenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (§ 421 g SGB III) ist der Anspruch auf Zahlung der Vergütung daher in solchen Fallkonstelationen zur Verhinderung von Mitnahmeeffekten ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen v. 24.10.2005