15.11.2024
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Dokument-Nr. 1165

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.06.2005

Keine Vermitt­lungs­gebühr an private Arbeits­ver­mittler bei Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat im Fall einer in Aachen ansässigen privaten Arbeits­ver­mittlerin entschieden, dass die Gebühr aus dem Vermitt­lungs­gut­schein der Bundesagentur für Arbeit nur dann entsteht, wenn der Vermittler und der neue Arbeitgeber, mit dem ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis des Arbeits­su­chenden angebahnt wird, nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sind.

Der Vermittler müsse im Verhältnis zum Arbeitgeber noch “Dritter” sein. Dass die Klägerin als Vermittlerin und die GmbH, an die sie die Arbeits­su­chenden vermittelt hatte, formell selbständig und jeweils getrennte juristische Personen waren, ist nach der Entscheidung des zuständigen 19. Senats nicht maßgeblich. Nach dem Schutzgedanken der zugrun­de­lie­genden Bestimmungen des Sozial­ge­setzbuchs Drittes Buch (§ 421 g SGB III) ist der Anspruch auf Zahlung der Vergütung daher in solchen Fallkons­te­la­tionen zur Verhinderung von Mitnah­me­ef­fekten ausgeschlossen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen v. 24.10.2005

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