21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.05.2013

BFH zur Umsatz­steuer­freiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampf­s­port­schuleUmsätze aus Leistungen, die nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeit­ge­staltung haben, sind steuerfrei

Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampf­s­port­schule sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeit­ge­staltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb eine Schule für WingTsun. Bei dieser Sportart handelt es sich nach einer vom Kläger herausgegebenen Werbebroschüre um "Kampf- und Bewegungskunst".

Finanzamt behandelt Umsätze aus Unter­richts­leis­tungen als steuerpflichtig

Unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, wonach die vom Kläger erbrachten Unter­richts­leis­tungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampf­kunst­lehrers WingTsun steuerfreie Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG darstellten, beantragte dieser, die zunächst als steuerpflichtig erklärten Umsätze nunmehr als umsatz­steu­erfrei zu behandeln. Das Finanzamt behandelte die Umsätze hingegen weiterhin als steuerpflichtig.

FG: WingTsun-Schule ist keine berufsbildende Einrichtung

Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die WingTsun-Schule des Klägers keine berufsbildende Einrichtung i.S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sei und die Umsätze ebenso wenig nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG - nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL - von der Umsatzsteuer befreit seien.

Steuerfreiheit der streitigen Leistungen unter bestimmt Voraussetzungen möglich

Demgegenüber entschied der Bundesfinanzhof, dass eine Steuerfreiheit der streitigen Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht kommt. Für die erforderliche Anerkennung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG genüge die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte dahingehend binde, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handele. Der Begriff "Schul- und Hochschul­un­terricht" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG beschränke sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschluss­prüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittle, sondern er schließe andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeit­ge­staltung hätten.

FG muss Charakter bloßer Freizeit­ge­staltung erbrachter Leistungen prüfen

Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, damit es Feststellungen dazu trifft, ob und ggf. welche der vom Kläger in seiner Schule angebotenen Unterweisungen den Charakter bloßer Freizeit­ge­staltung haben und ob vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen, gleich ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert, erbracht werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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