18.10.2024
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Dokument-Nr. 5953

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Urteil24.01.2008BundesfinanzhofV R 3/05
Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil18.11.2004, 14 K 5057/01
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Bundesfinanzhof Urteil24.01.2008

Umsatz­steu­er­rechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Ballettschule die Umsatz­steu­er­be­freiung für seine Leistungen beanspruchen kann.

Der BFH ließ bei seiner Entscheidung offen, inwieweit die deutsche Befrei­ungs­vor­schrift in § 4 Nr. 21 Buchst b des Umsatz­steu­er­ge­setzes 1993 - die die entsprechende Befrei­ungs­vor­schrift des Gemein­schafts­rechts (der Richtlinie 77/388/EWG) nicht umfassend umsetzt - einer richt­li­ni­en­kon­formen Auslegung zugänglich sei. Jedenfalls könne sich der Steuer­pflichtige grundsätzlich unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Danach ist von der Umsatzsteuer u.a. der "Schul- und Hochschul­un­terricht" befreit.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 14. Juni 2007 Rs. C-434/05 Horizon College und Rs. C-445/05 Haderer) wies der BFH darauf hin, dass sich der Begriff "Schul- und Hochschul­un­terricht" nicht auf Unterricht beschränke, der zu einer Abschluss­prüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittele. Entscheidend sei, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeit­ge­staltung dienen. Letzteres steht einer Umsatz­steu­er­be­freiung entgegen.

Im Streitfall hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur Klärung dieser Fragen an das FG zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47 des BFH vom 23.04.2008

der Leitsatz

1. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht zutreffend um. Es ist fraglich, ob eine richt­li­ni­en­konforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.

2. Ein Steuer­pflichtiger kann sich für die Umsatz­steu­er­freiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

3. Für die Annahme eines "Schul- und Hochschul­un­ter­richts" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeit­ge­staltung gedient haben.

4. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anfor­de­rungs­profil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeit­ge­staltung haben.

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