Finanzgericht Düsseldorf Urteil24.11.2006
Betrieb einer Ballettschule ist umsatzsteuerfrei
Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Betrieb einer Ballettschule als umsatzsteuerfrei angesehen.
Die Ballettschule sei – anders als eine Fahr- oder Jagdschule, die auf Fahr- und Jägerprüfung vorbereite – eine berufsbildende Einrichtung. Mit einer Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zur Tänzerin müsse bereits im Kindesalter begonnen werden. Da die für den Beruf des Tänzers bzw. der Tänzerin erforderlichen Fertigkeiten im Rahmen einer Schulausbildung nicht vermittelt werden könnten, sei es unerlässlich, eine Ballettschule zu besuchen.
Eine entsprechende Begünstigung bestehe bei Musikschulen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 05.02.2007