18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.05.2010

BFH zur Umsatz­be­steuerung der nicht­un­ter­neh­me­rischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten FahrzeugsUmsatz­be­steuerung ist entweder pauschal oder nach tatsächlichen Kosten durchzuführen

Die Umsatz­be­steuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW ist entweder pauschal in Anlehnung an die ertrag­steu­erliche so genannte 1 %-Regelung oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die nicht­un­ter­neh­me­rische Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden PKW unterliegt der Umsatzsteuer. Bemes­sungs­grundlage für die Steuer sind grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Aus Verein­fa­chungs­gründen gestattet es die Finanz­ver­waltung aber, den zu versteuernden Betrag in Anlehnung an die ertrag­steu­erlich zulässige 1 %-Methode zu ermitteln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) wird monatlich 1 % des Listenpreises des PKW als Entnahme behandelt.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch) in Höhe von 823,19 Euro erklärt, die sie wie folgt ermittelt hatte: Ertrag­steu­er­recht­licher Wert der Nutzungs­entnahme nach der so genannten 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (hier: Listenpreis in Höhe von 66.410 € x 1 % x 12 Monate = 7.969,20 €) x 64,56 % = 5.144,91 € x 16 % Umsatzsteuer (das war der im Streitjahr 2003 geltende Regelsteuersatz) = 823,19 Euro. Der dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgte aus einer Aufstellung der konkret entstandenen PKW-Kosten nach solchen, die vorsteu­er­be­haftet waren, und solchen, die dies nicht waren.

Kombination verschiedener Methoden der Ermittlung der umsatz­steu­er­recht­lichen Bemes­sungs­grundlage nicht statthaft

Der Bundesfinanzhof billigte die Verein­fa­chungs­re­gelung der Finanz­ver­waltung, hielt allerdings die Kombination verschiedener Methoden der Ermittlung der umsatz­steu­er­recht­lichen Bemes­sungs­grundlage nicht für statthaft. Er entschied, dass ein Unternehmer nicht von dem ertrag­steu­er­recht­lichen Wert der Nutzungs­entnahme nach der so genannten 1 %-Regelung ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln dürfe.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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