21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.04.2010

BFH: 1 %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene DienstwagenAnscheins­be­weises für Privatnutzung des Dienstwagens nicht ausreichend

Die 1 %-Regelung gilt nur, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheins­be­weises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitfall betrieb der Kläger eine Apotheke mit Arznei­mit­tel­her­stellung und etwa 80 Mitarbeitern, darunter auch der Sohn des Klägers, der auch das höchste Gehalt aller Mitarbeiter erhielt. Im Betrie­bs­vermögen befanden sich sechs Kraftfahrzeuge, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteu­er­prüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge, einen Audi A8 Diesel, auch privat nutze, setzte dies als steuer­pflichtigen Sachbezug mit der 1 %-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteu­er­haf­tungs­be­scheid.

Finanzgericht hält Privatnutzung des Dienstwagens nicht für ausgeschlossen

Der Kläger machte dagegen vor dem Finanzgericht im Ergebnis erfolglos geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat sondern nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeits­ver­traglich verboten sei. Das Finanzgericht entschied, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Unstreitig habe der Sohn das Fahrzeug dienstlich genutzt. Eine Privatnutzung durch ihn sei daher nicht auszuschließen.

Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung kann nicht festgestellt werden

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Im Streitfall seien die Anwen­dungs­vor­aus­set­zungen der 1 %-Regelung, nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen habe, nicht festgestellt. Stehe eine solche Kraft­fahr­zeu­g­über­lassung zur privaten Nutzung nicht fest, könne diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeit­ge­be­reigenen Fuhrpark zur Verfügung stehe, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutze.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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