18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesfinanzhof Urteil09.03.2010

Dienst­wa­gen­be­steuerung: Bundesfinanzhof bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-RegelungBei nicht geführtem Fahrtenbuch ist privater Nutzungsanteil des betrieblichen Fahrzeugs pauschal zu bemessen

Die so genannte 1 %-Regelung ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Führt der Steuer­pflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betrie­bs­vermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanz­ver­waltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Finanzamt wendet 1 %-Regelung rechtmäßig mehrfach an

Im zugrunde liegenden Streitfall hielt ein Unter­neh­mens­berater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betrie­bs­vermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwal­tungs­an­weisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Quelle: ra-online, BFH

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