21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.10.2007

BFH zur Berück­sich­tigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienst­wa­gen­be­steuerung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. 1 %- Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrten­buch­methode zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG)). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.

Der Bundesfinanzhof führte seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt anhand dreier Streitfälle fort, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treib­stoff­kosten selbst getragen oder zu den Anschaf­fungs­kosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten.

Arbeitnehmer können - so der BFH im Verfahren VI R 57/06 - die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzel­nach­weises nach der so genannten Fahrten­buch­methode bewertet und einkom­men­steu­erlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1 %-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungs­entgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaf­fungs­kosten des Fahrzeugs vorteils­mindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treib­stoff­kosten bleiben dann aber unberück­sichtigt (VI R 59/06). Denn der Zweck der typisierenden 1 %-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteils­be­wertung individuelle Aufwendungen Berück­sich­tigung fänden.

Besteuert der Arbeitgeber den nach der sog. 1 %-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeu­g­über­lassung pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG, so bleiben selbst getragene Treib­stoff­kosten unberück­sichtigt (VI R 96/04). Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungs­mög­lichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteu­e­r­er­hebung zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 108/07 des BFH vom 12.12.2007

der Leitsatz

Leitsatz zu Az. VI R 96/04:

Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treib­stoff­kosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungs­mög­lichkeit.

Leitsatz zu Az. VI R 57/06:

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraft­fahr­zeug­kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrten­buch­methode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungs­kos­te­nabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

Leitsatz zu Az. VI R 59/06:

Zuzahlungen zu den Anschaf­fungs­kosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht­selb­ständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird.

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