18.10.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.10.2007

Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug für Dienstfahrzeug neben pauschaler Ermittlung des Wertes der Nutzungs­entnahme möglich

Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten, so hat er den sich daraus ergebenden Nutzungsvorteil als Teil seiner Einkünfte zu versteuern, und zwar – sofern er nicht ein Fahrtenbuch führt, alle Fahrzeugkosten einzeln in Ansatz bringt und sie sodann auf den betrieblichen und den privaten Anteil der Fahrten verteilt – pauschal nach der sogenannten 1 %-Regelung, also in Höhe von einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat.

Die Inanspruchnahme dieser 1 %-Regelung hindert einen Unternehmer nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber nicht, für das Fahrzeug aufgewendete Kosten als Betrie­bs­ausgaben geltend zu machen. Im entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter einer Perso­nen­ge­sell­schaft sein Dienstfahrzeug in einer von seiner Ehefrau angemieteten Garage untergebracht und die Garagenmiete als Betrie­bs­ausgaben abgesetzt. Das Finanzamt hatte den Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug versagt und sich darauf berufen, dass die pauschale Erfassung der Nutzungs­entnahme eine zusätzliche Geltendmachung von Fahrzeugkosten nicht gestatte. Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gaben jedoch dem Grunde nach dem Kläger recht und entschieden, dass die 1 %-Regelung lediglich dazu diene, die Besteuerung des von dem Unternehmen gewährten Nutzungs­vorteils sicherzustellen. Das schließe es aber nicht aus, die Geltendmachung von Kosten, mit denen der Unternehmer tatsächlich wirtschaftlich belastet sei, als Betrie­bs­ausgaben zu berücksichtigen. Die Miete für eine Garage kann danach – ebenso wie Leasingraten, Versi­che­rungs­prämien und andere fahrzeug­be­zogene Kosten – steuermindernd in Ansatz gebracht werden.

Das Urteil bezieht sich auf den Gesellschafter einer Perso­nen­han­dels­ge­sell­schaft und hat auch Bedeutung für die Besteuerung von Einzel­un­ter­nehmern und selbständigen Freiberuflern. Ob Arbeitnehmer – auch angestellte Geschäftsführer von GmbHs –, die ein Fahrzeug ihres Arbeitgebers auch privat nutzen dürfen, bei Inanspruchnahme der 1 %-Regelung fahrzeug­be­zogenen Kosten als Werbungskosten geltend machen können, wenn ihr Arbeitgeber solche auf sie abwälzt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 06.12.2007

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