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Bundesfinanzhof Urteil23.07.2019

Ermäßigter Umsatz­steu­ersatz bei gemeinnützigen Einrichtungen nur eingeschränkt anwendbarZweckbetriebe müssen Möglichkeit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes prüfen

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastro­no­mieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz. Dies entschied der Bundesfinanzhof. In der Folge werden viele gemeinnützige Einrichtungen entgegen derzeit allgemein geübter Praxis prüfen müssen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 % zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten, folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht blieb aufgrund fehlender Nachweise erfolglos.

BFH verneint Steuer­sat­zer­mä­ßigung bereits dem Grunde nach

Demgegenüber verneint der Bundesfinanzhof die Steuer­sat­zer­mä­ßigung bereits dem Grunde nach. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) stellt unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regel­be­steuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuer­be­güns­tigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.

Gastro­no­mieumsätze stellen keine originär gemeinnützigen Leistungen dar

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Zum einen war der Kläger mit seinen Gastro­no­mieum­sätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastro­no­mieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. Allerdings verwies der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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