15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil05.06.2014

Umsatzsteuer: Überlassung eines der GmbH zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten NutzungUmsatz­be­steuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %). Wegen der Höhe der Bemes­sungs­grundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungs­über­lassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungs­über­lassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe). Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Der tauschähnliche Umsatz ist nach §§ 3 Abs. 12 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG), die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Verein­fa­chungs­re­gelung ist einheitliche Schätzung

Aus Verein­fa­chungs­gründen kann die anzusetzende Bemes­sungs­grundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwal­tungs­vor­schriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteu­er­recht­lichen bzw. ertrag­steu­er­recht­lichen Werten geschätzt werden. Solche Verein­fa­chungs­re­ge­lungen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen (BMF) vom 5. Juni 2014 (BStBl I 2014, 896, unter II.2.a --lohnsteu­er­rechtliche Werte-- bzw. unter I.5.a aa --sog. 1 %-Regelung abzüglich Abschlag von 20 %--), das in allen offenen Fällen anwendbar ist. Die Verein­fa­chungs­re­gelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin im vorliegenden Fall, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 v.H. hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäfts­führers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

FG geht zu Unrecht von Unterwerfung der Nutzungs­über­lassung als Entgelt aus

Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, weil das FG ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Nutzungs­über­lassung als Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FG hat nun festzustellen, ob und ggf. inwieweit die PKW-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgte und ob und ggf. inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den PKW in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nutzte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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