Dokument-Nr. 18958
Permalink https://urteile.news/
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil25.11.2010, 6 K 2515/09
- BFH: Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zählt als ArbeitslohnBundesfinanzhof, Urteil23.04.2009, VI R 81/06
- Finanzamt darf von privater Nutzung des Dienstwagens ausgehenBundesfinanzhof, Urteil07.11.2006, VI R 19/05
- Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen kann nicht durch Nutzungsentgelt vermieden werdenBundesfinanzhof, Urteil07.11.2006, VI R 95/04
Bundesfinanzhof Urteil05.06.2014
Umsatzsteuer: Überlassung eines der GmbH zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten NutzungUmsatzbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %). Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe). Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Der tauschähnliche Umsatz ist nach §§ 3 Abs. 12 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Vereinfachungsregelung ist einheitliche Schätzung
Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. Juni 2014 (BStBl I 2014, 896, unter II.2.a --lohnsteuerrechtliche Werte-- bzw. unter I.5.a aa --sog. 1 %-Regelung abzüglich Abschlag von 20 %--), das in allen offenen Fällen anwendbar ist. Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.
Sachverhalt:
Die Klägerin im vorliegenden Fall, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 v.H. hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
FG geht zu Unrecht von Unterwerfung der Nutzungsüberlassung als Entgelt aus
Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, weil das FG ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FG hat nun festzustellen, ob und ggf. inwieweit die PKW-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgte und ob und ggf. inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den PKW in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nutzte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18958
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.