15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.11.2006

Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen kann nicht durch Nutzungsentgelt vermieden werdenSogenannte 1 %-Regelung ist eine zwingende Bewer­tungs­re­gelung

Der Bundesfinanzhof hat über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privatfahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) geregelt und nur in Form der 1 % - Regelung oder des Einzel­nach­weises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durch­schnitts­sätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer verein­ba­rungsgemäß gezahlte nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte Vergütung ist allerdings von dem mittels der 1 % - Methode ermittelten Wert abzuziehen. Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des BFH vom 10.01.2007

der Leitsatz

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Bei der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewer­tungs­re­gelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungs­entgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die verein­ba­rungsgemäß gezahlten Nutzungs­ver­gü­tungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.

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