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Bundesfinanzhof Urteil07.11.2006

Finanzamt darf von privater Nutzung des Dienstwagens ausgehenBeweislast liegt beim Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof hat ein weiteres Mal zur Anwendbarkeit der sog. 1 %-Regelung Stellung genommen. Die Regelung betrifft die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen.

Im Streitfall war der Kläger als Handwerker nicht­selb­ständig tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da er kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatfahrten pauschal nach der gesetzlichen 1 %-Regelung, wodurch sich die Einkom­men­steu­er­be­lastung des Klägers erhöhte.

Der Bundesfinanzhof hielt dies (wie zuvor das Finanzgericht) für zutreffend. Er verwies darauf, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Anscheinsbeweis könne durch Darlegung eines möglicherweise abweichenden Gesche­hens­ablaufs entkräftet werden. Dafür könne ein nicht zur zum Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, ausreichen. Vorliegend sei indessen die umfassende Beweiswürdigung des Finanzgerichts, das ein ernsthaftes Nutzungsverbot verneint habe, revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/06 des BFH vom 06.12.2006

der Leitsatz

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

1. Die 1 v.H.-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung.

2. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist.

3. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsa­chen­instanz.

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