18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.04.2009

BFH: Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäfts­führers einer GmbH zählt als ArbeitslohnVerdeckte Gewin­n­aus­schüttung ist nur dann anzusetzen, wenn private Nutzung ohne entsprechende Erlaubnis erfolgt

Zum Arbeitslohn zählt auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des PKW im Anstel­lungs­vertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewin­n­aus­schüttung in Höhe der Vorteils­ge­währung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem mit 65 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstel­lungs­vertrag durfte der Geschäftsführer diesen PKW auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungs­be­scheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Keine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung sofern private Nutzung des PKW erlaubt ist

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall stets Sachlohn und keine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung vorliege. Eine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze. Allerdings liege bei einer nachhaltigen "vertrags­widrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstel­lungs­ver­traglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungs­be­schränkung oder –verbot nicht ernstlich gemeint seien, sondern lediglich "auf dem Papier stehen", da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht dulde. Unterbinde der Arbeitgeber (Kapital­ge­sell­schaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, könne dies sowohl durch das Betei­li­gungs­ver­hältnis als auch durch das Arbeits­ver­hältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedürfe der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen sei, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlas­sungs­ver­ein­barung beruhen und damit im Arbeits­ver­hältnis wurzeln könne.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung zu beurteilen sei, anders als im Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht nicht darauf ankomme in welchem Verhältnis er an der Kapital­ge­sell­schaft beteiligt sei.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapital­ge­sell­schaft beteiligt ist.

2. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im Sinne des Sozia­l­ver­si­che­rungs­rechts (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544).

3. Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstel­lungs­vertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteils­ge­währung nicht in Betracht. Nach überein­stim­mender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.

4. Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

5. Bei einer nachhaltigen "vertrags­widrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstel­lungs­ver­traglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungs­be­schränkung oder Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen". Unterbindet die Kapital­ge­sell­schaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Betei­li­gungs­ver­hältnis als auch durch das Arbeits­ver­hältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

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