03.12.2024
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Dokument-Nr. 5954

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Bundesfinanzhof Urteil23.01.2008

Private Firmenwagen-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbHVerdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen

Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2008 I R 8/06 nicht unter Anwendung der sog. 1 %-Methode zu besteuern.

Es ist in der Praxis gang und gäbe, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim Arbeitgeber führt dies im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betrie­bs­ausgaben und beim dem Arbeitnehmer zu steuer­pflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt.

Wie ist die Besteuerung für eine Firmen­wa­gen­nutzung, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter einer GmbH ist?

Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter, liegen die Dinge komplizierter. Über einen solchen Fall hatte der BFH durch Urteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06 zu entscheiden:

BFH: Betrie­b­s­auf­wen­dungen für den Firmenwagen stellen verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen dar

Die Betrie­b­s­auf­wen­dungen stellen dann bei der GmbH steuer­pflichtige verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen dar, der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapital­ein­künfte. Die BFH bemisst die verdeckte Gewin­n­aus­schüttung bei der GmbH nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungs­vorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag. Er weicht damit von der Finanz­ver­waltung ab, die die verdeckte Gewin­n­aus­schüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Verein­fa­chungs­gründen ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.

Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den Firmen-Pkw, einen Jaguar XJR V8 mit einem Brutto­lis­tenpreis von seinerzeit rund 138 000 DM, privat genutzt hatte, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44 des BFH vom 23.04.2008

der Leitsatz

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapital­ge­sell­schaft stellt in Höhe der Vorteils­ge­währung eine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremd­ver­gleichs­maß­stäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungs­über­lassung zuzüglich angemessenen Gewinn­auf­schlags zu bewerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).

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