21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.12.2019

BFH: Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft" unterliegt umsatz­steuerrechtlich dem RegelsteuersatzMonatlicher pauschaler Mitglieds­beitrag stellt keine Anzahlung auf künftige Waren­lie­fe­rungen dar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug (in Form einer "Mitgliedschaft") umsatz­steuerrechtlich eine selbständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf darstellt. Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz (19 %) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen, ist auf den Mitglieds­beitrag der Regelsteuersatz anzuwenden.

Im hier vorliegenden Fall betrieb die Klägerin im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als "Mitglied" einkaufen. Für die "Mitgliedschaft" zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 € und ca. 20 €).

Klägerin teilte Mitglieds­beiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf

Die Klägerin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabatt­be­rech­tigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Waren­lie­fe­rungen zu über 81 % dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z.B. für Lebens­mit­tel­verkäufe), teilte die Klägerin auch die Mitglieds­beiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gingen davon aus, dass die eingeräumte Rabatt­be­rech­tigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.

BFH verneint Anzahlung auf künftige Waren­lie­fe­rungen

Diese Auffassung hat der BFH bestätigt: Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Klägerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Klägerin eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler Mitglieds­beitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Waren­lie­fe­rungen, da das "Ob und Wie" der künftigen Lieferungen bei Abschluss der "Mitgliedschaft" nicht hinreichend bestimmt sei.

Keine Aussage zu anderen Rabatt-Modellen

Das Urteil des BFH hat wirtschaftlich zur Folge, dass sich die Kosten des Super­ma­rkt­be­treibers für das von ihm angebotene Rabattmodell erhöhen. Der Verbraucher ist nicht unmittelbar betroffen. Keine Aussage hat der BFH zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z.B. der Mitglieds­beitrag vom Umsatz des Kunden abhängt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird. Auch musste der BFH nicht entscheiden, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich der Rabatt nur auf Waren bezogen hätte, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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