03.12.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss13.02.2019

"Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vor­steuer­vergütungs­antrags?Bundesfinanzhof erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuer­pflichtigen zur Bezeichnung der "Nummer der Rechnung" in einem Vor­steuer­vergütungs­antrag erforderlich sind. Er hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union insoweit um Klärung gebeten.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Vergü­tungs­antrag der in Österreich ansässigen Klägerin (einer Spedition) dem Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) über das von der öster­rei­chischen Finanz­ver­waltung eingerichtete Portal elektronisch übermittelt. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte "Beleg Nr." nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte die Vorsteu­er­ver­gütung ab, weil der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe.

Steuer­pflichtiger muss im Erstat­tungs­antrag geforderte Angaben gemäß EU-Richtlinie machen

Nach Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert­steu­er­system in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuer­pflichtige einen elektronischen Erstat­tungs­antrag einreichen und hierbei für jede Rechnung u.a. Angaben zu Datum und Nummer machen. Der Erstat­tungs­antrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuer­pflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstat­tungs­zeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen, wobei der Antrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller u.a. alle in Art. 8 geforderten Angaben gemacht hat (Art. 8 Abs. 2 Buchst. d bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG).

BFH: Angabe der Referenznummer ermöglicht eindeutige Zuordnung der Rechnungen

Der Bundesfinanzhof vertritt in dem Vorla­ge­be­schluss die Auffassung, dass die Angabe der Referenznummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen ermögliche. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei allenfalls unrichtig, jedenfalls nicht unvollständig und damit nicht unwirksam. Soweit die Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handele es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben.

Referenznummer als zusätzliches Ordnungs­kri­terium ausreichend?

Mit dem Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen des Bundes­fi­nanzhofs soll insbesondere geklärt werden, ob Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG dahingehend auszulegen ist, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung, die als zusätzliches Ordnungs­kri­terium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist, genügt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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