21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.03.2018

Vorsteuerabzug: Erforderliche Angabe des Leistungs­zeit­punkts kann sich auch aus Ausstel­lungsdatum der Rechnung ergebenBFH erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungs­zeit­punkts aus dem Ausstel­lungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungs­aus­stellung bewirkt wurde. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten Pkw-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Liefer­zeit­punkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen. Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg.

Umsatz­steu­er­gesetz verlangt Angabe des Liefer­zeit­punkts auf Rechnung

Umsatz­steu­er­rechtlich verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatz­steu­er­ge­setzes für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 der Umsatz­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Rechnung

Rechnung ergeben'> In seinem Urteil legte der Bundesfinanzhof § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungs­zeitpunkt aus dem Ausstel­lungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies bejahte der Bundesfinanzhof für den Streitfall. Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkws abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungs­er­teilung ausgeführt worden seien. Damit folge aus dem Ausstel­lungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungs­er­teilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstel­lungs­datums der Rechnung sei als Angabe i.S. von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.

Steuer­ver­waltung darf sich nicht auf bloße Prüfung der Rechnung beschränken

Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuer­ver­waltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuer­pflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe. Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrach­tungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungs­zeit­punkts gestellt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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