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Bundesfinanzhof Urteil17.12.2008

BFH: Zwingende Angabe des Liefer­zeit­punkts in einer RechnungAngabe des Leistungs­zeit­punkts entspricht dem Gemein­schaftsrecht

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Umsatz­steu­er­gesetz --UStG-- 2005) außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstel­lungsdatum der Rechnung identisch ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2005 ist für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG 2005 ausgestellten Rechnung erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstel­lungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Der BFH hat die Angabe des Leistungs­zeit­punkts für erforderlich gehalten, weil dies dem Gemein­schaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanz­ver­waltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/2009 des BFH vom 04.03.2009

der Leitsatz

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstel­lungsdatum der Rechnung identisch ist.

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