18.10.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss10.11.2010

BFH legt EuGH Frage zu den Voraussetzungen einer umsatz­steu­er­freien inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung vorEuGH soll über Vereinbarkeit von EU-Richtlinie mit Notwendigkeit des buchmäßigen Nachweises der Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer eines Käufers entscheiden

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) u. a. die Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt, ob eine steuerfreie inner­ge­mein­schaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Steuer­pflichtige die Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer des Erwerbers buchmäßig nachweist und ob es eine Rolle spielt, dass es sich bei dem Erwerber um einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer handelt, der in keinem Mitgliedstaat umsatz­steu­er­rechtlich registriert ist.

Ein Gegenstand, der durch einen Unternehmer oder durch seinen Abnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (so genanntes Bestimmungsland) befördert oder versendet wird, ist nur dann als inner­ge­mein­schaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) steuerfrei, wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in dem anderen Mitgliedstaat "den Vorschriften der Umsatz­be­steuerung" unterliegt. Durch diese Regelung wird bezweckt, dass im inner­ge­mein­schaft­lichen Handel zwischen Unternehmern die Mehrwert­steu­e­r­ein­nahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt (Bestimmungsland). Die Steuerfreiheit einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferungen setzt nach nationalem Recht allerdings u. a. voraus, dass der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung "einschließlich Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer des Abnehmers" buchmäßig nachweist (§ 17 c Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung - UStDV -).

Sachverhalt

In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte eine in Deutschland ansässige GmbH zwei Maschinen an das Unternehmen A mit Sitz in den USA verkauft. A hatte die Maschinen sogleich an ein Unternehmen (Ltd.) in Finnland weiterveräußert. Die Maschinen wurden durch eine von A beauftragte Spedition unmittelbar von der GmbH nach Finnland befördert. Da A in keinem Mitgliedstaat der Union für umsatz­steu­er­rechtliche Zwecke registriert war, zeichnete die GmbH (lediglich) die Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer der finnischen Ltd. auf. Deshalb versagte das Finanzamt die von der GmbH beantragte Steuerfreiheit der Lieferung.

BFH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Da die Richtlinie 77/388/EWG für die Steuerfreiheit einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer - jedenfalls nicht ausdrücklich - verlangt, hat der Bundesfinanzhof durch den Beschluss vom 10. November 2010 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine steuerfreie inner­ge­mein­schaftliche Lieferung nur dann anzunehmen, wenn der Steuer­pflichtige die Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer des Erwerbers buchmäßig nachweist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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