Bundesfinanzhof Beschluss10.11.2010
BFH legt EuGH Frage zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorEuGH soll über Vereinbarkeit von EU-Richtlinie mit Notwendigkeit des buchmäßigen Nachweises der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Käufers entscheiden
Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) u. a. die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers buchmäßig nachweist und ob es eine Rolle spielt, dass es sich bei dem Erwerber um einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer handelt, der in keinem Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich registriert ist.
Ein Gegenstand, der durch einen Unternehmer oder durch seinen Abnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (so genanntes Bestimmungsland) befördert oder versendet wird, ist nur dann als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei, wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in dem anderen Mitgliedstaat "den Vorschriften der Umsatzbesteuerung" unterliegt. Durch diese Regelung wird bezweckt, dass im innergemeinschaftlichen Handel zwischen Unternehmern die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt (Bestimmungsland). Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferungen setzt nach nationalem Recht allerdings u. a. voraus, dass der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung "einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers" buchmäßig nachweist (§ 17 c Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV -).
Sachverhalt
In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte eine in Deutschland ansässige GmbH zwei Maschinen an das Unternehmen A mit Sitz in den USA verkauft. A hatte die Maschinen sogleich an ein Unternehmen (Ltd.) in Finnland weiterveräußert. Die Maschinen wurden durch eine von A beauftragte Spedition unmittelbar von der GmbH nach Finnland befördert. Da A in keinem Mitgliedstaat der Union für umsatzsteuerrechtliche Zwecke registriert war, zeichnete die GmbH (lediglich) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der finnischen Ltd. auf. Deshalb versagte das Finanzamt die von der GmbH beantragte Steuerfreiheit der Lieferung.
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Da die Richtlinie 77/388/EWG für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - jedenfalls nicht ausdrücklich - verlangt, hat der Bundesfinanzhof durch den Beschluss vom 10. November 2010 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers buchmäßig nachweist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online