24.11.2024
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Urteil08.11.2007BundesfinanzhofV R 71/05, V R 72/05
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Bundesfinanzhof, Urteil06.12.2007, V R 59/03
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil08.11.2007

Bundesfinanzhof zum Nachweis für die Steuerbefreiung bei inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferungen

Der Bundesfinanzhof hat die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen einer umsatz­steu­er­be­freiten inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung in bestimmter Weise (Buch- und Belegnachweis) nachzuweisen, im Anschluss an drei Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 konkretisiert.

Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand an einen Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemein­schafts­gebiet - in den entschiedenen Fällen an Unternehmer in Spanien, Frankreich und Belgien -, so ist diese inner­ge­mein­schaftliche Lieferung steuerfrei. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung detailliert nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof entschied, die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG), die Voraussetzungen einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c der Umsatz­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung (UStDV) nachzuweisen, sei mit dem Gemein­schaftsrecht vereinbar. Die Erfüllung der Nachweis­pflichten des Unternehmers seien - entgegen der bisherigen Auffassung - zwar keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als inner­ge­mein­schaftliche Lieferung. Dies hatte zur Folge, dass die Steuerbefreiung für eine zweifelsfrei vorliegende inner­ge­mein­schaftliche Lieferung allein deswegen zu versagen war, weil der Unternehmer die Nachweis­pflichten nicht vollständig erfüllt hatte. Die genannten Regelungen - so der Bundesfinanzhof - bestimmten vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen habe (formelle Voraussetzung). Komme der Unternehmer seinen Nachweis­pflichten nicht nach, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung (§ 6 a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass die Voraussetzungen einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung vorliegen. Dann sei die Steuerbefreiung zu gewähren.

In den Streitfällen hatten Autohändler geltend gemacht, PKW in das übrige Gemein­schafts­gebiet geliefert zu haben, und die Lieferungen als umsatz­steu­erfrei behandelt. In der Rechtssache V R 71/05 gelang dem Kläger der erforderliche Nachweis nicht; ihm war daher die Steuerbefreiung zu versagen. Der Kläger im Streitfall V R 59/03 konnte zwar nicht alle Nachweise rechtzeitig vorlegen, ihm war die Steuerbefreiung aber zu gewähren, weil zweifelsfrei feststand, dass inner­ge­mein­schaftliche Lieferungen vorlagen. Eine solche war auch im Verfahren V R 72/05 zweifelsfrei gegeben; daher kam es in diesem Fall nicht mehr auf die Nachweise an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/08 des BFH vom 02.04.2008

der Leitsatz

Leitsatz zu Az. V R 71/05:

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 UStG 1999, gemäß § 17 a UStDV 1999 durch Belege die Voraussetzung einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein­schafts­gebiet befördert oder versendet hat, widerspricht nicht dem Gemein­schaftsrecht.

Leitsatz zu Az. V R 72/05:

1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemein­schaftsrecht vereinbar.

2. Die Nachweis­pflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als inner­ge­mein­schaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6 a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung).

3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweis­pflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung (§ 6 a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.

4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweis­pflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG 1999 vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.

Leitsatz zu Az. V R 59/03:

1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemein­schaftsrecht vereinbar.

2. Die Nachweis­pflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als inner­ge­mein­schaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6 a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung).

3. Kommt der Unternehmer diesen Nachweis­pflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung (§ 6 a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.

4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweis­pflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbrachte.

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