Dokument-Nr. 5838
Permalink https://urteile.news/
- Bundesfinanzhof, Urteil06.12.2007, V R 59/03
Bundesfinanzhof Urteil08.11.2007
Bundesfinanzhof zum Nachweis für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Bundesfinanzhof hat die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen einer umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung in bestimmter Weise (Buch- und Belegnachweis) nachzuweisen, im Anschluss an drei Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 konkretisiert.
Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand an einen Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet - in den entschiedenen Fällen an Unternehmer in Spanien, Frankreich und Belgien -, so ist diese innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung detailliert nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof entschied, die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) nachzuweisen, sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Erfüllung der Nachweispflichten des Unternehmers seien - entgegen der bisherigen Auffassung - zwar keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Dies hatte zur Folge, dass die Steuerbefreiung für eine zweifelsfrei vorliegende innergemeinschaftliche Lieferung allein deswegen zu versagen war, weil der Unternehmer die Nachweispflichten nicht vollständig erfüllt hatte. Die genannten Regelungen - so der Bundesfinanzhof - bestimmten vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen habe (formelle Voraussetzung). Komme der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6 a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Dann sei die Steuerbefreiung zu gewähren.
In den Streitfällen hatten Autohändler geltend gemacht, PKW in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert zu haben, und die Lieferungen als umsatzsteuerfrei behandelt. In der Rechtssache V R 71/05 gelang dem Kläger der erforderliche Nachweis nicht; ihm war daher die Steuerbefreiung zu versagen. Der Kläger im Streitfall V R 59/03 konnte zwar nicht alle Nachweise rechtzeitig vorlegen, ihm war die Steuerbefreiung aber zu gewähren, weil zweifelsfrei feststand, dass innergemeinschaftliche Lieferungen vorlagen. Eine solche war auch im Verfahren V R 72/05 zweifelsfrei gegeben; daher kam es in diesem Fall nicht mehr auf die Nachweise an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/08 des BFH vom 02.04.2008
der Leitsatz
Leitsatz zu Az. V R 71/05:
Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 UStG 1999, gemäß § 17 a UStDV 1999 durch Belege die Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.
Leitsatz zu Az. V R 72/05:
1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6 a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung).
3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6 a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.
4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG 1999 vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.
Leitsatz zu Az. V R 59/03:
1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6 a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung).
3. Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6 a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.
4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbrachte.
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5838
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.