18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.10.2023

Kein Werbungs­kos­te­nabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen UnterhaltsProzesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweg­ge­nommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhalts­einkünften dar

Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommens­besteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unter­halts­emp­fänger die Unter­halts­zah­lungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann (B) verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichts­ver­fahren endete vor dem Oberlan­des­gericht mit einem Vergleich, in welchem sich B zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 € bereit erklärte. Die Verfah­rens­kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unter­halts­leis­tungen als steuer­pflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unter­halt­s­ein­künfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkom­men­steu­er­rechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar.

Zeitliche Grenze: Die Umqua­li­fi­zierung zu Sonderausgaben

Dem ist der BFH entge­gen­ge­treten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unter­halts­zah­lungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sog. Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unter­halts­zah­lungen rechts­ge­staltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqua­li­fi­zierung zu Sonderausgaben beim Geber und –korre­spon­dierend– steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwer­b­s­auf­wen­dungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unter­halts­emp­fängers –im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt– könnten keine Werbungskosten darstellen.

Zurück­ver­weisung mangels ausreichender Feststellungen

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streit­be­troffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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