15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.06.2012

Neugegründeter Betrieb: Verbindliche Bestellung wesentlicher Betrie­bs­grundlagen nicht mehr zwingend zur Geltendmachung des Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrags erforderlichEntscheidung des Bundes­fi­nanzhofs von wesentlicher Bedeutung für Betreiber von Photo­vol­taik­anlagen

Bei noch in Gründung befindlichen Betrieben ist zwar im Hinblick auf eine Geltendmachung des Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrags eine strenge Prüfung der Inves­ti­ti­o­ns­absicht erforderlich. Der Steuer­pflichtige hat im Anwen­dungs­bereich der Neufassung des § 7 g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Dies entschied der Bundesfinanzhof und erleichterte damit die Nachweis­pflichten für Betriebsgründer, die einen Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag geltend machen wollen.

Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7 g des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) eine Inves­ti­ti­o­ns­för­derung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Bis zur Änderung des § 7 g EStG durch das Unter­neh­men­steu­er­re­form­gesetz 2008 vom 14. August 2007 geschah dies in Form der "Anspa­rab­schreibung", seither durch einen "Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag".

Geltendmachung von Anspa­rab­schrei­bungen setzte bei Betrieben in Gründung bisher verbindliche Bestellung der wesentlichen Betrie­bs­grundlagen voraus

Nach dem Geset­zes­wortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuer­pflichtige die Investition "voraussichtlich" tätigen wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der Bundesfinanzhof zur früheren Fassung des § 7 g EStG entschieden, dass die Geltendmachung der Anspa­rab­schreibung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betrie­bs­grundlagen voraussetze. Die Finanz­ver­waltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag übertragen.

Steuer­pflichtiger muss nicht mehr ausschließlich verbindlichen Bestellung für Geltendmachung von Anspa­rab­schrei­bungen nachweisen

Dem ist der Bundesfinanzhof nunmehr entgegen getreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Inves­ti­ti­o­ns­absicht erforderlich. Der Steuer­pflichtige hat im Anwen­dungs­bereich der Neufassung des § 7 g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Anspa­rab­schreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert.

Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photo­vol­taik­anlagen

Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photo­vol­taik­anlagen. Diese können die Inves­ti­ti­o­ns­för­derung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31. Dezember des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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