23.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.03.2007

Für Dachziegel-Fotovol­taik­anlage keine Rückstellung möglichAnlage ist kein bewegliches Wirtschaftsgut

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Umständen eine Gewinn mindernde Rückstellung (Anspa­rab­schreibung gem. § 7 g Abs. 3 EStG) für die künftige Anschaffung einer Fotovol­taik­anlage gebildet werden kann.

Im August 2003 wurde den Klägern eine Solar­stro­m­anlage zu einem Bruttopreis von rd. 44.000.- € angeboten. In dem entsprechenden Prospekt heißt es zu dem dort abgebildeten Solar-Dachstein: „Zum Eindecken geneigter Dächer geeignet, gemeinsame Verlegung mit herkömmlichen Dachsteinen oder Dachziegeln, überdurch­schnittliche Fläche­n­ef­fizienz, keine zusätzliche Brandlast, recyclingfähige Werkstoffe, Leistungs­ga­rantie 20 Jahre“. Im August 2003 erfolgte eine Bestellung durch die Kläger, jedoch sollte noch eine entsprechende Auftrags­er­teilung erfolgen. Diese Auftrags­er­teilung erfolgte dann mit Datierung auf den 30. Januar 2004, worauf den Klägern im März 2004 die Solar­stro­m­anlage mit rd. 47.000.-€ in Rechnung gestellt wurde. Noch im Januar 2004 hatte der Kläger unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe „Stromerzeugung durch eine Fotovol­taik­anlage“ angemeldet. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2003 erklärten die Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von rd. 15.750.- € und begründeten das damit, dass für die Anschaffung einer Fotovol­taik­anlage im Jahr 2004 eine Anspa­rab­schreibung im Jahre 2003 gebildet werde, weil die Bestellung im Jahre 2003 erfolgt sei (voraus­sichtliche Anschaf­fungs­kosten rd. 39.375.- €, Ansparrücklage in Höhe von 40 % = 15.750.- €). Im Einkom­men­steu­er­be­scheid 2003 wurde das vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, vor Neugründung eines Betriebes sei zwar ausnahmsweise die Bildung einer Anspa­rab­schreibung möglich, wenn das Wirtschaftsgut -WG- im Jahr vor der Betrie­bs­gründung bestellt worden sei, die Bestellung sei jedoch erst im Jahr der Betrie­bs­gründung erfolgt. Zudem handele es sich nicht – wie notwendig – um ein bewegliches WG.

Mit der Klage, mit der die Kläger u. a. vorgetragen hatten, die im Jahre 2004 installierte Anlage sei bereits 2003 verbindlich bestellt worden, die alten Ziegel seien abgedeckt und durch neue Solarsteine ersetzt worden, die Nutzungsdauer betrage weit über 30 Jahre und die ursprünglichen Ziegel seien zu einem Wiedereinbau noch vorhanden, blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, die Fotovol­taik­anlage sei nicht als bewegliches WG zu beurteilen, schon deswegen könne eine Anspa­rab­schreibung nicht gebildet werden. Eine steuerlich berück­sich­ti­gungs­fähige Betrie­bs­vor­richtung sei nicht gegeben, weil die Solarziegel (auch) die Funktion eines üblichen Hausdaches erfüllten. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingebaut würden, gehörten zwar nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes, doch könne bei einem regulären und bestim­mungs­gemäßen 20–jährigen Nutzungs­zeitraum nicht mehr von einem nur vorübergehenden Zweck gesprochen werden. Demnach handele es sich um wesentliche Gebäu­de­be­standteile, die nicht als bewegliche WG i. S. einer Anspa­rab­schreibung angesehen werden könnten. Außerdem fehle es im konkreten Fall (Bestellung vor Betrie­bs­er­öffnung) für die Berück­sich­tigung der Anspa­rab­schreibung im Jahre 2003 an einer Bestellung der Anlage im Jahr 2003. Die im Jahre 2003 erfolgte Bestellung sei noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass die endgültige Auftrags­er­teilung erst im Jahre 2004 erfolgt sei.

Damit war die Klage wegen der begehrten Berück­sich­tigung einer Anspa­rab­schreibung im Jahre 2003 abzuweisen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 02.05.2007

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