21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil20.01.2011

Hessisches FG: Keine Steuerersparnis bei Austausch eines Asbestdaches im Zuge einer Auf-Dach-Fotovol­taik­anlageFotovol­taik­anlage ist kein wesentlicher Gebäu­de­be­standteil und bildet mit diesem keine wirtschaftliche Einheit

Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betrie­bs­ausgaben bei dem Betrieb einer Fotovol­taik­anlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer so genannten Auf-Dach-Fotovol­taik­anlage gegen eine asbestfreie Ziege­lein­deckung ausgetauscht wurde. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger mit den Stadtwerken einen Strome­in­spei­se­vertrag abgeschlossen und im Streitjahr 2006 auf einer Dachhälfte des selbstgenutzten Zweifa­mi­li­en­hauses eine so genannte Auf-Dach-Fotovol­taik­anlage sowie Spezi­a­ldach­trä­ger­ziegel für die Befestigung der Anlage installiert. Kurz zuvor hatte er die komplette, asbesthaltige Wellplatten-Dacheindeckung aus dem Jahre 1961 gegen einen nicht asbesthaltigen Ziegelbelag ausgetauscht, wofür er in der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovol­taik­anlage 50 Prozent der Aufwendungen als Betrie­bs­ausgaben geltend machte. Dies führte im Streitjahr zu einem steuer­min­dernden Verlust von 15.000 Euro. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung ab, weil das Dach nicht zum Betrie­bs­vermögen der Fotovol­taik­anlage gehöre. Damit komme es lediglich zu einem Verlust von 8.000 Euro.

Hälftige Dacher­neu­e­rungs­kosten nach Auffassung des Klägers als Betrie­bs­ausgaben absetzbar

Mit der Klage wandte der Kläger ein, dass das alte Asbestdach noch voll funktionsfähig gewesen sei. Ohne Entfernung des Asbestdaches habe die Fotovol­taik­anlage aber aus rechtlichen Gründen nicht montiert werden dürfen. Außerdem stütze das Dach die Fotovol­taik­anlage und sei für deren Betrieb unabdingbar. Die hälftigen Dacher­neu­e­rungs­kosten seien folglich als Betrie­bs­ausgaben absetzbar.

Dachkon­struktion gehört zum privaten Gebäude und nicht zur betrieblichen Fotovol­taik­anlage

Das Hessische Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Entscheidend sei die konkrete Funktion des Daches. Das Dach diene der aufgesetzten Fotovol­taik­anlage, die grundsätzlich auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden könne, aber lediglich als bloße Halterung und damit in vollkommen untergeordneter Funktion. Die Dachkon­struktion gehöre zum privaten Gebäude und nicht zur betrieblichen Fotovol­taik­anlage. Die aufgesetzte Fotovol­taik­anlage sei durch die Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden und bilde mit diesem auch keine wirtschaftliche Einheit. Als so genannte Betrie­bs­vor­richtung sei die Fotovol­taik­anlage als ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut ertrag­steu­erlich getrennt vom Gebäude zu behandeln. Zudem sei durch die Dacherneuerung das Privathaus im Wert gesteigert und die Nutzungsdauer des Daches um weitere 50 Jahre verlängert worden, was auf eine ganz erhebliche private Mitveranlassung hindeute. Auch wenn die Fotovol­taik­anlage aus rechtlichen Gründen nicht auf eine asbesthaltige Dacheindeckung aufgesetzt werden dürfe, diene auch das neue Dach so gut wie ausschließlich dem privaten Zweck des Witte­rungs­schutzes und der so genannten Nutzbarmachung des gesamten Privatgebäudes. Die bloße räumliche Nähe des Daches zur Fotovol­taik­anlage sei für die Zurechnung zu dem betrieblichen Bereich nicht ausreichend, zumal bei der Installation der Fotovol­taik­anlage Spezi­a­ldach­trä­ger­ziegel für die Befestigung der Fotovol­taik­anlage im Wert von 1.500 Euro montiert worden seien, was das Finanzamt bereits steuerlich zu Gunsten des Klägers berücksichtigt habe.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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